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Hauptbevollmächtigter
Stimmt auch wieder. Da bin ich aber froh, nicht für einen RA in Lower Saxony tätig zu sein. ![Winken ;-)](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Da haste Recht. Ich muss mich leider damit abfinden, bei einem Gericht in LS zu sein. Es gibt so viele Bundesländer - meins ist mit das ärmste - latürnich!
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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Danke für die jetzigen Beiträge.
der Festsetzer war wie folgt:
Hauptbevollmächtigter:
1,3 Verfahrensgeb. gem. Nr. 3100
0,6 Terminsgeb. gem. Nr. 3104
Auslagen
Terminsanwalt
0,6 Verfahrensgeb. gem. Nr. 3401
1,2 Terminsgeb. gem. Nr. 3402
Auslagen
Ich hatte im RVG-Kommentar doch noch eine Aussage gefunden, dass die Terminsgeb. beim Hauptbevollmächtigten entfällt.
der Festsetzer war wie folgt:
Hauptbevollmächtigter:
1,3 Verfahrensgeb. gem. Nr. 3100
0,6 Terminsgeb. gem. Nr. 3104
Auslagen
Terminsanwalt
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Ich hatte im RVG-Kommentar doch noch eine Aussage gefunden, dass die Terminsgeb. beim Hauptbevollmächtigten entfällt.
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Hallo,
der Kostenfestsetzer lautete:
Hauptbevollmächtigter:
1,3 Verfahrensgeb.
0,6 Terminsgeb.
Auslagen
Terminsanwalt
0,6 Verfahrensgeb.
1,2 Terminsgeb.
Auslagen
Ich habe mittlerweile mal einen Ender (RVG für Anfänger) in die Hände bekommen. Dort steht, dass nur der Hauptbevollmächtigte eine Terminsgebühr erhält, wenn er eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die eine Terminsgebühr auslöst. Dies war hier nicht der Fall.
der Kostenfestsetzer lautete:
Hauptbevollmächtigter:
1,3 Verfahrensgeb.
0,6 Terminsgeb.
Auslagen
Terminsanwalt
0,6 Verfahrensgeb.
1,2 Terminsgeb.
Auslagen
Ich habe mittlerweile mal einen Ender (RVG für Anfänger) in die Hände bekommen. Dort steht, dass nur der Hauptbevollmächtigte eine Terminsgebühr erhält, wenn er eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die eine Terminsgebühr auslöst. Dies war hier nicht der Fall.
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Also, die Rechnung oben ist sicherlich Tinneff.
Eine 0,6 TG gibt es nicht. Auf welcher Grundlage soll diese stehen?
Der Terminsvertreter (wie der Name schon sagt) verdient die TG, der HB dagegen nicht.
Die obige Berechnung ist die alte Berechnungsweise nach der BRAGO, die beim RVG nicht gilt. Da hat also jemand altes und neues Recht vermengt.
Eine 0,6 TG gibt es nicht. Auf welcher Grundlage soll diese stehen?
Der Terminsvertreter (wie der Name schon sagt) verdient die TG, der HB dagegen nicht.
Die obige Berechnung ist die alte Berechnungsweise nach der BRAGO, die beim RVG nicht gilt. Da hat also jemand altes und neues Recht vermengt.
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naja oder er kennt das RVG nicht und dachte sich einfach: och da hat sich schon nichts geändert
mal abgesehen davon, dass die 0,6 VG schon an sich falsch ist, wenn dann 0,65 ![Winken ;-)](./images/smilies/icon_wink.gif)
die TG entsteht ja auch wenn Besprechungen außerhalb des Gerichts mit dem Gegner getätigt werden, wonach sich der REchtstreit erledigt
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Das sehe ich aber sehr kritisch: Wenn ein Terminsvertreter bestellt wird zur Wahrnehmung des Gerichtstermins, dann ist die Partei durch diesen ausreichend und sachgerecht vertreten. Was soll der Hauptbevollmächtigte da noch mitwirken? Mag die Gebühr theoretisch entstanden sein, notwendig erstattungsfähig ist sie auf gar keinen Fall.
Zuletzt geändert von 13 am 03.09.2007, 10:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Wenn die Partei ein wenig plietsch ist, gibt es die Gebühr von ihr aber auch nicht...
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