...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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orchidee_10
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#1
02.09.2007, 10:14
Hallo,
ich soll einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.
Die 1. u. 2 Instanz wurde zu gewonnen, die Kosten trägt die Gegenseite.
Für unseren Mandanten war das persönl. Erscheinen angeordnet, der Termin fand ca. 600 km entfernt statt u. ca. 5 Stunden Fahrzeit.
Ich würde für den 1. Tag 5 h u. den 2. Tag 8 h Verdienstausfall gem. § 2 Abs. 2 ZSEG beantragen. Welchen § muss ich für die Fahrkostenerstattung angeben?
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StineP
#2
02.09.2007, 10:42
Also du solltest dir vielleicht mal das seit 2004 geltende JVEG ansehen... Das ZSEG dürfte hier kaum noch gelten.... Siehe § 22
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Jupp03/11
#3
02.09.2007, 11:08
m.W.
Fahrtkosten § 5 JVEG km x 0,25 €
Verdienstausfall: § 22 JVEG, bei Selbständigen wohl noch 17,00 € in der Stunde
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Bärchen
#4
02.09.2007, 13:36
Wir hatten vor 1 - 2 Wochen so einen ähnlichen Fall. Fahrtkosten wurden nicht erstattet... Aber probieren geht über studieren.
Wir hatten aber auch schon KFA, in denen Fahrtkosten etc. berücksichtigt wurden.
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orchidee_10
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#8
02.09.2007, 20:56
Danke an alle für die schnelle Beantwortung
Ich werde Angesichts der Entfernung (einfache Strecke ca. 600 km)einfach mal den Versuch starten und sehen es durchgeht.
Hallo 13,
Danke für Deinen Hinweis auf die Rechtssprechung des OLG Celle, kann man immer als Begründung gebrauchen.
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Annile
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#10
02.09.2007, 21:53
Ich glaub gegen den KFA der Gegenseite würde ich mich wehren, sollten Fahrtkosten einmal für den Rechtsanwalt und extra für den Mandanten geltend gemacht werden. Der Mandant hätte auch zusammen mit seinem Prozessbevollmächtigten die 600 Kilometer fahren können.
Es Annile :hurra