Gegenstandswert Ermittlung nach Verhandlung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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doni25
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#1

07.05.2012, 11:06

Hallo Ihr Lieben,

mal wieder ein komplizierter Fall für mich.

Also ...

wir vertreten in einer Verkehrsunfallsache den Vater des getöteten Jungen. Sein Bruder - also der Onkel des Jungen - ist auch bei uns in anderen Fällen.

Wir haben mit der gegnersichen Haftpflicht also verhandelt wegen Schadensersatz, auch weil der Vater des Jungen seit dessen Tod unter Depressionen leitet. Mit Telefonaten und Emailkontakt kam es dazu, dass die Versicherung eine Vergleichssumme von rund 28.000 EUR zahlen wollte. Da unser Mandant nicht so reden konnte, hat das dessen Bruder sprich unser anderer Mandant mit uns übernommen. Zudem hat er ebenfalls mit der Haftpflichtversicherung gesprochen, da er dort gute Kontakte hat.

Nach vergleichen von dem Onkel und der Versicherung sind diese dazu bereit gewesen auch aufgrund von Kosten bezüglich Grabstein usw. eine Vergleichsumme von 45.000 EUR zu zahlen. Unter Emailkontakt hat dann der Onkel gemeint, die Anwaltskosten müssten aber auch übernommen werden. Das hat die Versicherung bestätigt.

Also haben wir jetzt eine Kostennote gemacht mit Gegenstandswert von 45.000 € mit 1,5 für schwierige Verhandlung haben das auch mit Urteilen begründet. Jetzt hat die Versicherung gemeint, nein unsere Kostennote könnte nur GW von 28 TEUR sein mit 1,3 weil wir ja mit denen nur darüber verhandelt hätten und unser "Mandant sprich der Onkel alles weitere"

Nun zu eigentlichen Frage: Ist der GW von denen korrekt oder können wir die Vergleichsverhandlungen mit dem Onkel auch für uns geltend machen, wenn der die Kostenübernahme von uns mit angegeben hat" oder ist unser GW nur so hoch wie wir mit denen verhandelt haben?

Bitte helft mir. Finde keine Urteil oder Rechtsprechungen wegen dem Thema.

Danke für die Unterstützung.
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Anahid
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#2

07.05.2012, 11:37

Nur, dass der Onkel ausgehandelt hat, dass die Anwaltsgebühren mit übernommen werden, reicht nicht aus, um Euch eine höhere Gebühr zu bescheren.

Die Frage ist: Wieviel habt Ihr geltend gemacht? Habt Ihr den Onkel bzgl. der Geltendmachung des über den Betrag von 28.000 € hinaus geforderten Betrages beraten oder hat der wirklich die Arbeit allein gemacht und Euch nur das Endergebnis mitgeteilt?

Wenn er das alleine gemacht hat, dann habt Ihr m.E. nur Gebühren nach einem Streitwert von 28.000 € verdient.
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#3

07.05.2012, 11:41

Nach vergleichen von dem Onkel und der Versicherung sind diese dazu bereit gewesen auch aufgrund von Kosten bezüglich Grabstein usw. eine Vergleichsumme von 45.000 EUR zu zahlen. Unter Emailkontakt hat dann der Onkel gemeint, die Anwaltskosten müssten aber auch übernommen werden. Das hat die Versicherung bestätigt.
Wenn ihr bezüglich der weiteren 45.000,00 € nie tätig geworden seid, könnt ihr m.E. auch die Kosten hierfür nicht fordern, da kein entsprechender Auftrag vorlag. Die Bestätigung, dass die Anwaltskosten übernommen werden müssen, seh ich relativ kritisch, weil mir nicht ganz klar ist, ob hier explizit besprochen wurde, dass die weiteren Kosten für die 45.000 € übernommen werden sollen (was m.E. gar nicht geht, da kein Auftrag) oder ob die Versicherung hier nur pauschal die Kostenübernahme -wie üblich, wenn sie reguliert - gemeint hat.
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#4

07.05.2012, 11:58

Also zwischen meinen Anwalt und dem Onkel wurde vereinbart, dass beide gleichzeitig mit der Versicherung verhandeln.

Der Onkel weil er Kontakte dort hat und wie als Bevollmächtigter. Während der Vergleichsverhandlungen zwischen dem Onkel und der Versicherung waren wir die ganze Zeit über Bevollmächtigte.
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Anahid
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#5

07.05.2012, 12:45

Ob Ihr Bevollmächtigte gewesen seid, ist nicht die Frage, sondern ob Ihr im Hinblick auf die 17.000 €, die praktisch durch den Onkel geltend gemacht wurden, irgendwie tätig geworden seid oder ob dieses Mehrergebnis ausschließlich dem Verhandlungsgeschick des Onkels zuzurechnen ist.
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#6

07.05.2012, 12:52

danke für die Hilfe.

Ich werde es einfach runterkorrigieren.

LG
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