Rechtsschutzversicherung zahlt nicht wegen Versäumnisurteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Demetris
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#1

02.05.2012, 15:07

Die Mandantin (Beklagte) hat erst nach Erlass eines VU den Anwalt aufgesucht. Es wurde Einspruch eingelegt. Letztendlich wurde das Verfahren in der Hauptsache durch den Kläger für erledigt erklärt.

Die Rechtsschutzversicherung weigert sich die Kosten zu übernehmen mit der Begründung, dass der Versicherer lediglich die notwendigen Kosten übernimmt. Die Kosten einer "Versäumnis" fielen nicht darunter (§ 1 ARB).

Ist dies so richtig?

Nach meiner Meinung macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob ein Versäumnisurteil ergangen ist oder nicht. Die Anwaltskosten sind in gleichem Maße entstanden. Lediglich die Gerichtskosten wären um 2 Gebühren reduziert worden, wenn man sich das Versäumnisurteil wegdenkt.

Andererseits hat die Mandantin durch die Säumnis Zeit gewonnen und ein Darlehen zur Begleichung der Klageforderung erhalten, weshalb die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, so dass die Säumnis sich doch positiv auf den Prozessverlauf ausgewirkt.

Macht es Sinn dies der Versicherung noch einmal zu erklären? Der Streitwert beträgt lediglich 522,00 €.

Gruß, Demetris
Jupp03/11

#2

02.05.2012, 15:20

Wer muss die Kosten des Rechtsstreits zahlen? Insgesamt die Beklagte?
Demetris
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#3

02.05.2012, 15:27

Ja, die Beklagte.
Jupp03/11

#4

02.05.2012, 15:33

Die Angelegenheit war -auch unter Berücksichtigung des Sachverhalts, hier Aufnahme eines Darlehens- von Beginn an aussichtslos. Und für derartige Geschichten muss die Rechtsschutzversicherung insgesamt nicht leisten, so dass es im Ergebnis auf das Säumnis des Versicherungsnehmers nicht mehr ankommen kann.
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#5

06.05.2012, 23:23

Wann habt Ihr denn die RSV wegen Kostenschutz angeschrieben ? Erst nach Abschluss des Verfahrens oder bei Beauftragung ?
Wenn sie bei Beauftragung Kostenschutz gewährt hat, wußte sie von dem VU und kann nicht jetzt deswegen die Zahlung verweigern.
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#6

07.05.2012, 07:26

Die Mandantin (Beklagte) hat erst nach Erlass eines VU den Anwalt aufgesucht. Es wurde Einspruch eingelegt. Letztendlich wurde das Verfahren in der Hauptsache durch den Kläger für erledigt erklärt.
Die Anfrage dürfte danach, wenn überhaupt, erst nach Erlaß des VU gemacht worden sein.
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#7

07.05.2012, 09:17

Ja schon, wenn die RSV aber damals vom VU wußte und Kostenschutz erteilt hat, kann sie jetzt keinen Rückzieher machen.
Wenn sie jetzt, nach Abschluss des Verfahrens, erst gefragt wird, ist naheliegend, dass sie sich rausreden will.
Demetris
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#8

07.05.2012, 10:55

Wie gesagt, kam die Mandantin erst nach Erlass des VU zum Anwalt. Weshalb auch die Kostenanfrage bei der Rechtsschutzversicherung zu diesem Zeitpunkt erst erfolgte.
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#9

07.05.2012, 11:31

Und entsprechend hat die RSV meiner Meinung nach Recht. Wenn Eure Mandantin, also deren Versicherungsnehmerin, erstmal gar nichts macht und darum ein Versäumnisurteil gegen sie ergeht, dann hat sie die dadurch entstandenen Kosten (Kosten der Säumnis) aus eigener Tasche zu zahlen. Das ist auch nur gerecht. Ich kann ja nicht erwarten, dass meine Versicherung alles zahlt, nur weil ich keine Lust hatte, mich zu kümmern. Und für Eure Gebühren ist das ja ohne Belang, da Ihr mit den Kosten der Säumnis nichts zu tun hat. Lediglich die Gegenseite wird hierüber einen KFB beantragen und den muss dann halt Eure Mandantin persönlich ausgleichen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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