KFA in Verbindung mit PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Die_Niciii
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#1

04.05.2012, 18:01

Ich hab da mal ein Anliegen. Natürlich ist es Freitag, 18:00 Uhr.... :twisted:

Folgendes:
Wir haben eine Angelegenheit, dort wurde ein grichtlicher Vergleich geschlossen. Inhalt des Vergleichs ist unter Anderem, dass der Beklagte, also die Gegenseite, die Kosten zu tragen hat. Der Gegenseite wurde für den Rechtsstreit und den Vergleich PKH bewilligt.

Wie stelle ich jetzt unseren KFA?

Für rege Mithilfe bin ich sehr dankbar!

Liebe Grüße
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Soenny
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#2

04.05.2012, 18:09

Dann mach mal einen Vorschlag ;)
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Die_Niciii
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#3

04.05.2012, 18:12

Leider hab ich 0 Ahnung von PKH, weil wir weder Sozialrecht noch Familienrecht oder sonstige "Armen" Mandanten nehmen......

Da uns die Wahlanwaltsgebühren zustehen, bin ich am Überlegen einen KFA nach § 106 ZPO zu stellen. Hab aber in verschiendenen Foren gelesen, dass das wohl nicht richtig ist :cry:

Vielleicht die PKH Gebühr gegenüber der Staatskasse abrechnen (an welche Stelle wende ich mich da) und die Differenz von Wahlanwalt und PKH festsetzen lassen?...

Helft mir..... :pfeif
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Soenny
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#4

04.05.2012, 18:14

Der Gegenseite wurde für den Rechtsstreit und den Vergleich PKH bewilligt.
Da hast du doch nichts mit zu tun!
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#5

04.05.2012, 18:26

Zunächst wundere ich mich ja, dass man solch ein elementares Wissen weder in der Reno- noch in der Fachwirtausbildung beigebracht bekommt. *nurmalsoanmerk*

Zum SV: Ihr habt also keine PKH. Die KGE gilt für die Verfahrens- und die Vergleichskosten, richtig? Am besten ist, Du stellst die KGE hier mal wortgetreu rein. Der SW ist für Verfahren und Vergleich auch identisch? Wenn diese Fakten bekannt sind, können wir weiter sehen.
~ Grüßle ~
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#6

07.05.2012, 09:31

Naja wie gesagt, der Vergleichstext bezogen auf den Fall und dann

"5. Die Kosten des Vergleichs trägt der Beklagte."

Mein Gedankengang verläuft auch dahin, dass ich nicht einsehe mehr Aufwand wegen der PKH-Bewilligung der Gegenseite zu haben, weil wir damit ja nichts zu tun haben, oder? Also soll die Gegenseite das selbst klären.
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#7

07.05.2012, 09:37

:kopfkratz Also PKH gilt immer nur für die eigenen Anwaltskosten. Eure Kosten, die der Gegner aufgrund der Kostenentscheidung zu tragen hat, sind davon ausgenommen. Heißt: Wollt ihr Eure Kosten haben, müsst ihr die Festsetzung bzw. Ausgleichung beantragen.
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#8

07.05.2012, 10:05

Ich glaub, dass Niciiii da grad komplett quer denkt, was am Freitag, 18:00 Uhr gelegen haben mag :wink:

Dass die Gegenseite PKH erhalten hat, sagt doch für Dich nur aus, dass da wahrscheinlich kein Geld zu holen ist. Wenn die die Kosten des Vergleichs zu tragen haben, dann machst Du einen ganz normalen Kostenfestsetzungsantrag über die Vergleichskosten und wirst auch einen entsprechenden KFB erhalten. Damit kann dann Dein Mandant seine Wand tapezieren, weil im Wege der Zwangsvollstreckung wahrscheinlich kein Geld bei der Gegenseite zu holen ist. Aber den Festsetzungsantrag machst Du auf jeden Fall.
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Die_Niciii
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#9

07.05.2012, 10:21

Ja, das kann natürlich sein. Zumal hat unser Rechtsanwalt extra auf die PKH-Bewilligung hingewiesen und mich angemahnt darauf zu achten.

Aber vielen Dank für die ganzen Antworten.

Dann werde ich die Akte heute mal von meinem Tisch entfernen. :lol:
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Anahid
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#10

07.05.2012, 11:26

Also hat Dein Chef Dich durcheinander gebracht. Die PKH-Bewilligung der Gegenseite ist schließlich für Dich gänzlich ohne Bedeutung für Deinen Kostenfestsetzungsantrag. Sie lässt halt nur darauf schließen, dass Dein Gegner vermögenslos ist.
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