Streitwertbeschwerde FamR

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

06.05.2012, 13:46

Hallo,

im Verfahren vor dem FamG wurde am 09.11.2011 ein Vergleich geschlossen.
Streitwertfestsetzung erfolgt im Vergleich.
Nu bin ich der Ansicht, dass die Werte nicht richtig berechnet sind, woraufhin ich
höflich um Überprüfung und ggf. Korrektur der Werte mit SS vom 05.01.2012 gebeten habe.
Verfahrenswert: ca. 9500 € das ist richtig, dass ist der Trennungsunterahlt x 12, welchen wir geltend gemacht haben
Vergleichswert: ca. 13. 594 €

Diesen Wert kann ich überhaupt nicht rechnerisch nachvollziehen.

Mit Fax vom 16.03.2012 teilte mit das FamG Folgendes mit:

...können bei Gesamtschuldnen nur die Beträge in Ansatz gebracht werden, hinsichtlich derer Streit bstand, und besteht auch sonst keine Veranlassung,
die bestandskräftige Entscheidung zum Verfahrenswert für den Vergleich zu ändern.


M.E. dürfte doch die Streitwertbeschwerde mir einer Frist von 6 Monaten einzulegen sein oder das Gericht deutet mein Schreiben bzgl. der
Werte als Streitwertbeschwerde um, oder?
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Anahid
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#2

07.05.2012, 09:54

Die Streitwertbeschwerde ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft zulässig. Ob das Gericht Dein Schreiben entsprechend umdeutet, kann ich nicht sagen. Im Zweifel fragst Du mal an. Denn wenn das Gericht nicht abhilft, müsste es ja die Sache zur Entscheidung an die nächst höhere Instanz (beim FamG also das OLG) geben. Sollte dort nichts entsprechendes veranlasst sein, würde ich nochmals formell Beschwerde einlegen, wenn Du meinst, damit Erfolg zu haben.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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