Ergänzungspflegschaft nach RVG abrechnen
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und die Abrechnung gegenüber dem Amtsgericht - die wäre dann ohne Rechnungsnummer zu erstellen, wenn ich euren Disput richtig verstanden habe - zumindest nach ABs Einschätzung..
- Anahid
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Ein Vergütungsfestsetzungsantrag ist eine Rechnungsstellung gegenüber der Staatskasse und muss meiner Meinung nach deshalb auch eine Rechnungsnummer erhalten.
Schachterlteufel: Nach AB´s Einschätzung liegst Du da richtig. Nach meiner halt nicht. Such Dir was aus oder frag im Zweifel mal Deinen Steuerberater![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Schachterlteufel: Nach AB´s Einschätzung liegst Du da richtig. Nach meiner halt nicht. Such Dir was aus oder frag im Zweifel mal Deinen Steuerberater
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ich habe es jetzt so gemacht, dass ich eine Rechnungsnummer aufgenommen habe...
- Adora Belle
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Ich zitiere der Einfachheit halber mal von der Website der RAK Hamm:
Abgrenzung der Rechnung von Honorar-Berechnungen
Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer bzw. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und zur Angabe
einer fortlaufenden Rechnungsnummer gilt nur für die Rechnungen im Sinne von
§ 14 UStG, die dem Auftraggeber zu erteilen sind oder erteilt werden. Sie
gilt nicht für die Berechnung von Anwaltshonoraren in
der Berechnung eines Verzögerungsschadens gemäß § 280 Abs. 2 BGB gegenüber dem Anspruchsgegner des eigenen Mandanten
in Kostenfestsetzungsanträgen gemäß § 104 ZPO
in Kostenfestsetzungsanträgen gemäß § 19 BRAGO
in Abrechnungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe
in Kostenberechnungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder der Berufshaftpflichtversicherung des Anspruchsgegners
in Kostenberechnungen gegenüber Dritten, die sich schuldrechtlich an der Begleichung der Anwaltshonorare beteiligt haben
Für alle vorgenannten Berechnungen dürfen keine fortlaufenden Rechnungsnummern vergeben
werden. Schriftstücke über versehentlich vergebene Rechnungsnummern sind
aufzubewahren und zu erläutern, warum keine Rechnung nach § 14 UStG
vorliegt.
Abgrenzung der Rechnung von Honorar-Berechnungen
Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer bzw. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und zur Angabe
einer fortlaufenden Rechnungsnummer gilt nur für die Rechnungen im Sinne von
§ 14 UStG, die dem Auftraggeber zu erteilen sind oder erteilt werden. Sie
gilt nicht für die Berechnung von Anwaltshonoraren in
der Berechnung eines Verzögerungsschadens gemäß § 280 Abs. 2 BGB gegenüber dem Anspruchsgegner des eigenen Mandanten
in Kostenfestsetzungsanträgen gemäß § 104 ZPO
in Kostenfestsetzungsanträgen gemäß § 19 BRAGO
in Abrechnungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe
in Kostenberechnungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder der Berufshaftpflichtversicherung des Anspruchsgegners
in Kostenberechnungen gegenüber Dritten, die sich schuldrechtlich an der Begleichung der Anwaltshonorare beteiligt haben
Für alle vorgenannten Berechnungen dürfen keine fortlaufenden Rechnungsnummern vergeben
werden. Schriftstücke über versehentlich vergebene Rechnungsnummern sind
aufzubewahren und zu erläutern, warum keine Rechnung nach § 14 UStG
vorliegt.
- Anahid
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Diese Auflistung kenne ich, die stammt u.a. von Dr. Otto von der BRAK.
Aber dennoch bin ich der Meinung, dass eine PKH-Abrechnung eine Rechnungsnummer erhalten muss, da auch dies m.E. eine Rechnung i.S.v. § 14 UStG darstellt. Mit dieser Meinung bin ich übrigens nicht alleine, wie man aus anderen Beiträgen im Forum ersehen kann, z.B. hier
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=10 ... ungsnummer
Aber bei einer Prüfung durch das Finanzamt kann man sich vielleicht auf die Seite der RAK berufen. Keine Ahnung. Wie gesagt: Mein Chef, der auch Steuerberater ist, vertritt die Meinung, dass auf jede Rechnung, auf die man eine Zahlung erwartet (Rechnung an Mandant - egal ob Unternehmer oder Privatperson -, PKH-Abrechnung und Beratungshilfeabrechnung und Abrechnung von Pflichtverteidigerkosten) eine Rechnungsnummer gehört. Und warum soll ich mir mit dem Finanzamt irgendwelche Diskussionen einhandeln, wenn ich ohne Probleme eine solche Abrechnung mit Rechnungsnummer versehen und abheften kann?
Aber dennoch bin ich der Meinung, dass eine PKH-Abrechnung eine Rechnungsnummer erhalten muss, da auch dies m.E. eine Rechnung i.S.v. § 14 UStG darstellt. Mit dieser Meinung bin ich übrigens nicht alleine, wie man aus anderen Beiträgen im Forum ersehen kann, z.B. hier
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=10 ... ungsnummer
Aber bei einer Prüfung durch das Finanzamt kann man sich vielleicht auf die Seite der RAK berufen. Keine Ahnung. Wie gesagt: Mein Chef, der auch Steuerberater ist, vertritt die Meinung, dass auf jede Rechnung, auf die man eine Zahlung erwartet (Rechnung an Mandant - egal ob Unternehmer oder Privatperson -, PKH-Abrechnung und Beratungshilfeabrechnung und Abrechnung von Pflichtverteidigerkosten) eine Rechnungsnummer gehört. Und warum soll ich mir mit dem Finanzamt irgendwelche Diskussionen einhandeln, wenn ich ohne Probleme eine solche Abrechnung mit Rechnungsnummer versehen und abheften kann?
![Flohbeutel :katze2](./images/smilies/katze2.gif)
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