Pfändung Auflassungsvormerkung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
farbenseele
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#1

04.05.2012, 21:31

Hallo Ihr Lieben,

ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen! Ist eine ziemlich harte Nuss zum Knacken, vielleicht sehe ich aber auch den Wald vor lauter Bäumen mal wieder nicht :oops:

Folgender Sachverhalt:

Wir haben einen Schuldner, der sein Grundstück vor vielen Jahren (Vertrag wurde von uns ausgearbeitet) an seine Ehefrau übertragen hat. Im Grundbuch wurde zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Das Grundbuch wurde auf seine Ehefrau umgeschrieben.

Nach vielen Jahren, somit derzeit, haben wir durch einen neuen Mandanten nunmehr erfahren, dass unser lieber Schuldner noch immer die Auflassungsvormerkung im Grundbuch inne hat. Wir haben von unserem Mandanten ein Grundbuchauszug vorgelegt bekommen, da er dieses Grundstück nun kaufen will.

Nunmehr sind wir am überlegen, ob wir die eingetragene Auflassungsvormerkung unseres lieben Schuldners pfänden können? Ist das überhaupt möglich?

Wir haben überlegt, dass, wenn die Ehefrau nun das Grundstück verkauft, unser lieber Schuldner ja die Löschung dieser Auflassungsvormerkung beantragen muss. Und hier wollen wir ran. Wenn wir diesen Anspruch pfänden könnten, würden wir zwar der Löschung zustimmen, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Ehefrau als Drittschuldner unseren lieben Schuldner auszahlen muss.

Was meint Ihr? Wie können wir mit dem Sachverhalt umgehen?

Vielen Dank im Voraus

farbenseele
Ernie

#2

04.05.2012, 21:40

Die Vormerkung nach § 883 BGB zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung / Aufhebung des Rechts an einem Grundstück ist als unselbständiges Nebenrecht des Hauptanspruchs für sich allein nicht pfändbar. Gegenstand der Vollstreckung ist immer nur der der Vormerkung zugrunde liegende gesicherte Anspruch, dessen Pfändung sich automatisch auf die Vormerkung erstreckt.
farbenseele
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#3

04.05.2012, 21:49

Oh Gott, es ist Freitag abend und schon spät.

Liebe Ernie, kannst Du mir den letzten Satz mal auf deutsch schreiben. Den verstehe ich nämlich gerade gar nicht. Heißt also, ich komme nicht ran an meinen Schuldner? Kann ich mit der Erkenntnis der Auflassungsvormerkung nichts für mich anfangen?
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ellimorelli
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#4

15.05.2012, 11:43

:wink1

ich denke meine Frage ist ähnlich und ich komme ebenfalls nicht weiter....

Unser Mdt. ist eine WEG, welche Hausgeldrückstände für die Eigentumswohnung des Schuldners, geltend macht. Für diese Forderung wurde bereits der VB erlassen. Ein bereits eingeleiteter PfÜb blieb erfolglos, weil der DS (Bank) selbst eigene Forderungen gegen den Schuldner hat. Der Schuldner wohnt aber nicht selbst in seiner Eigentumswohnung, sondern hat diese vermietet. Wir wollten jetzt die Mieten pfänden bzw. gleichzeitig eine Sicherungshypothek eintragen lassen und haben uns daher den GB-Auszug eingeholt. In diesem steht aber nicht der Schuldner als Eigentümer drin. Es ist für ihn aber ein Auflassungsvormerkung eingetragen.

Was bedeutet das jetzt für uns? Können wir nur die Mieten pfänden, aber keine Sicherungsyhothek eintragen lassen?
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#5

29.05.2012, 13:19

:schieb
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Jupp03/11

#6

29.05.2012, 15:17

Grundbuch von ... Blatt ....

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Verweis auf den anliegenden Schuldtitel zeigen wir die Interessenvertretung von .... an.
Wir bitten darum, uns eine Kopie der der Auflassungsvormerkung Abt. II Nr. ... zugrunde liegenden Urkunde gegen Aufgabe der Kosten zu überlassen, da wir die Möglichkeiten der Pfändung der Ansprüche aus der Vormerkung zu prüfen haben.

Mit freundlichen Grüßen




Wenn du den Vertrag hast, kannst dich wieder melden und sofort auch einstellen, was in dem Vertrag zum Besitzübergang und zur Kaufpreisfälligkeit gesagt wurde.
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#7

30.05.2012, 11:34

:thx ich werd das mal meinem Chef vorschlagen und mich dann u. U. wieder melden
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#8

25.10.2012, 14:51

:wink1

anderer, aber ähnlicher Fall: ich melde mich hier nochmal, auch wenn mir der Vertrag noch nicht vorliegt. ich weiß gerade nicht, ob mir berechtigt die Muffe geht.... :oops: ich hatte ja den Grundbuchauszug angefordert, doch dann ist bis vor paar Tagen nichts passiert und unsererseits wurde das son bissl vergessen. Wir haben zwischenzeitlich einen ZVA gestellt. Doch der war bisher nicht von Erfolg gekrönt. Relativ zeitgleich kam vom GVZ nun die Mitteilung, dass das eV-Verfahren eingeleitet wird und vom gegnerischen Bevollmächtigten kam ein Vergleichsvorschlag und Mitteilung, dass der Schuldner die Möglichkeit des Insolvenzverfahrens hätte, wenn der Vergleich nicht (durch alle Gläubiger) angenommen werden würde und dadruch für jeden im Zweifel weniger zu erwarten wäre. Aufgrund dieser Schreiben ist mir die Antrag auf ÜS des Grundbuchauszuges wieder eingefallen. Das Gericht behauptet den Antrag nicht bekommen zu haben. Also hab ich es nochmal beantragt Jetzt liegen mir zwei (unterschiedliche) Grundbuchauszüge vor und es ist auch hier so, dass unsere Schuldner (Gesamtschulnder) lediglich in der Auflassungsvormerkung drin stehen. Die entsprechenden Urkunden hab ich jetzt gleich angefordert.

Da uns von der Gegenseite zur Annahme des Vergleichs eine Frist bis 30.10. gesetzt wurde, hab ich jetzt Bammel, dass ich mit der Pfändung der Auflassungsvormerkung zu spät bin.

Habt ihr da Vorschläge, was ich machen kann. Ich mein, ich saß ja nicht tatlos rum, sondern hab eine (wenn auch erfolglose) Kontopfändung und den ZVA gefertigt. Miete kann ich nicht pfänden, da unserem Mdt. die Informationen fehlen
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Anahid
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#9

25.10.2012, 15:52

Hihi.....ich find Deinen Kommentar süß Elli, dass Du ja nicht untätig herumgesessen hast. Schließlich hast Du ja dies und jenes erledigt. Aber Fakt ist doch, dass das, was Du vor fünf Monaten schon machen solltest, nicht erledigt wurde. Das kannst Du Dir nicht schönreden :knutsch

Also.....guck, dass Du das Ding ganz schnell auf die Reihe kriegst. Das Schreiben des gegnerischen Anwalts heißt ja nur, dass die Gegenseite einen außergerichtlichen Tilgungsplan unterbreitet hat, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Wird der nicht angenommen (was er eigentlich nie wird), beantragt die Gegenseite ggf. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Beachte aber.....wird das Insolvenzverfahren innerhalb eines Monats nach Deiner Pfändung beantragt und das Verfahren eröffnet, ist eine Pfändung jetzt eh unwirksam (§ 88 InsO). Von daher darf Dir die Muffe gehen. Dieses Problem hättest Du nämlich nicht, wenn Du die Pfändung schon vor Monaten beantragt hättest.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#10

25.10.2012, 21:03

Anahid hat geschrieben:Hihi.....ich find Deinen Kommentar süß Elli, dass Du ja nicht untätig herumgesessen hast. Schließlich hast Du ja dies und jenes erledigt. Aber Fakt ist doch, dass das, was Du vor fünf Monaten schon machen solltest, nicht erledigt wurde. Das kannst Du Dir nicht schönreden
da hab ich wohl Mist gebaut... ich hatte gehofft, der ZVA hat Erfolg.... :oops:
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