Berufung zurückgenommen! Welche VG ist angefallen?
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Tja - und was habe ich in # 19 gerade versucht zu erklären? Ich hatte die Parteirollen vertauscht...
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So schnell kann ich mich ja mit nem P.S. gar nicht entschuldigen, wie Du antwortest
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Brauchste auch nicht.
Du weißt ja: Nobody is perfect und verlesen habe ich mich auch schon des öfteren. Das bringt die Sache so mit sich...
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Hallöle,
also erstmal verzeihung, dass ich des Thema wieder aufrolle aber ich bin grad dabei für die Prüfung zu lernen und da hab ich mal die Frage, warum hier der § 19 Nr. 10 RVG nicht angewandt wird, weil laut dem wäre das einlegen der Berufung noch teil der VG aus der ersten Instanz.. oder??? kann auch sein, dass ich grad was falsch verstehe
also erstmal verzeihung, dass ich des Thema wieder aufrolle aber ich bin grad dabei für die Prüfung zu lernen und da hab ich mal die Frage, warum hier der § 19 Nr. 10 RVG nicht angewandt wird, weil laut dem wäre das einlegen der Berufung noch teil der VG aus der ersten Instanz.. oder??? kann auch sein, dass ich grad was falsch verstehe
- Adora Belle
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Das gilt nur für Verfahren nach Teil 4,5,6 - also im Wesentlich Straf- und Bußgeldsachen sowie Disziplinar- und Unterbringungsangelegenheiten.
Bitte noch Deinen Beruf im Profil ergänzen.
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Hallo? Lies doch mal bitte die von Dir genannte Ziffer des § 19. Die lautet
...die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels
Im Umkehrschluß gehört natürlich in allen anderen Verfahren die Einlegung von Rechtsmitteln gerade nicht zum Rechtszug. Daß das für Zivilverfahren nicht gilt, siehst Du doch auch daran, daß der RA ausdrücklich als Verteidiger bezeichnet wird.
...die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels
Im Umkehrschluß gehört natürlich in allen anderen Verfahren die Einlegung von Rechtsmitteln gerade nicht zum Rechtszug. Daß das für Zivilverfahren nicht gilt, siehst Du doch auch daran, daß der RA ausdrücklich als Verteidiger bezeichnet wird.
was das nun schon wieder soll? Ich habe meinen Beitrag ganz neutral formuliert!13 hat geschrieben: Und Dank an gkutes als Retterin der Welt!
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