Berufung zurückgenommen! Welche VG ist angefallen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
gkutes

#11

03.05.2012, 15:10

Schnellschüsse??
Die Einlegung der Berufung führt beim Berufungskläger zu einer 1,6 VG. Egal ob begründet wurde oder nicht

@ReNaFa - wenn ein Verfahren anhängig ist, dann kann keine außergerichtliche Gebühr entstehen. Hier ist eine 1,3 EG anzusetzen, wenn ein Vergleich geschlossen wurde
Fräulein Fit

#12

03.05.2012, 15:15

gkutes hat geschrieben:Schnellschüsse??
Die Einlegung der Berufung führt beim Berufungskläger zu einer 1,6 VG. Egal ob begründet wurde oder nicht

@ReNaFa - wenn ein Verfahren anhängig ist, dann kann keine außergerichtliche Gebühr entstehen. Hier ist eine 1,3 EG anzusetzen, wenn ein Vergleich geschlossen wurde

So jetzt bin ich total verwirrt...

Das mit der EG leuchtet mir jetzt ein, danke
aber was stimmt denn nun mit der VG?
War der erste Gedanke mit der 1,6 doch richtig!?

Chaoooos in meinem Kopf -.-
Dabei hatte ich noch nicht einmal die Frage :oops:
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Liesel
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#13

03.05.2012, 15:19

In 3201 steht:

Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,

1. wenn der Auftrag endigt, bevor der RA das Rechtsmittel eingelegt oder ..... hat.

Also bekommt der Anwalt, der die Berufung einlegt, die Gebühr 3200.
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Fräulein Fit

#14

03.05.2012, 15:20

Liesel hat geschrieben:In 3201 steht:

Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,

1. wenn der Auftrag endigt, bevor der RA das Rechtsmittel eingelegt oder ..... hat.

Also bekommt der Anwalt, der die Berufung einlegt, die Gebühr 3200.

Wenigstens da hab ich richtig gedacht und gelesen :smile:
gkutes

#15

03.05.2012, 15:21

ja klar - musst dich nicht gleich von einem gegensätzlichen Beitrag so verunsichern lassen!
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#16

03.05.2012, 15:24

Also soll ich jetzt keine Einigungsgebühr nehmen? Aber eine 1,6 VG?
gkutes

#17

03.05.2012, 15:24

-> #11
Hier ist eine 1,3 EG anzusetzen, wenn ein Vergleich geschlossen wurde
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#18

03.05.2012, 15:28

Also eine 1,3 EG und eine 1,6 VG?
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#19

03.05.2012, 16:37

:sorry Mittlerweile habe ich auch mitbekommen, dass ich auf der falschen Parteiseite stehe. Ich hatte meinen Beitrag aus der Richtung der Berufungsbeklagtenseite geschrieben. Also alles zurück und das Gegenteil behauptet.

Und Dank an gkutes als Retterin der Welt! 8)
~ Grüßle ~
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#20

03.05.2012, 17:21

Öhm 13......m.E. ist es für den Berufungskläger aber egal, ob er die Berufung begründet hat oder nicht. Mit Einlegung der Berufung erhält der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers die 1,6 nach 3200.

Lediglich für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten kommt es hinsichtlich seiner Gebühren darauf an, ob zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme die Berufung begründet war oder nicht. War sie nicht begründet, so erhält er lediglich die 1,1 nach 3201. Das entspricht herrschender Meinung.

Und natürlich gibt es nur eine 1,3 Einigungsgebührnach 1004 ReFaNa, da über den Vergleichsgegenstand ein gerichtliches Verfahren (nämlich das Berufungsverfahren) anhängig war. Ob die sich "außergerichtlich" geeinigt haben, spielt da keine Rolle. Diese Umschreibung wird ja eigentlich in vielen Fällen nur genutzt, um klarzustellen, dass die Einigung zwischen den Anwälten in Gesprächen und nicht vor Gericht in einem Termin stattgefunden hat.

P.S.: Der Beitrag hat sich dann überholt. Kommt davon, wenn man zwischen dem Tippen gestört wird :wink: Aber wo ich mir schon soviel Mühe gegeben hab, lösche ich das jetzt nicht :mrgreen:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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