vermeiden, daß @Micra auch nur im entferntesten glaubt, man könne das noch irgendwie retten.Micra hat geschrieben:Cheff akzeptiert aber meine Meinung nicht und ich muss der Kammer schreiben warum wir das so gemacht haben wie wir es gemacht haben.
Rechnung an Mandant trotz Beraungshilfeschein
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Ich möchte halt deswegen
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So. Ich nochmal.
Ich versuche gerade, die Rechtspflegerin bei uns zu erreichen, die das mit der Rückerstattung bei Vermögenszuwachs abwickelt. Ich hoffe, ich bekomm Sie noch ans Rohr.
Melde mich.
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Ja, oh Wunder - sie war noch da, aber mit einem Bein im Feierabend. Sie sucht mir das raus und ich darf Sie Montag wieder anrufen. Morgen ist sie nicht da. Das ist für Euch evtl. zu spät? Jedenfalls gibt es eine Vorschrift, steht wohl aber nicht im BerHG, sonder woanders.
Melde mich auf jeden Fall, da ich es jetzt auch genau wissen möchte. Melde mich.
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Ich bin gespannt. Das wär ja auch über den hier geschilderten konkreten Fall hinaus interessant.
Oh, interessieren würde mich das gar sehr ... schließlich muss ich den Grütz, äh, Beratungshilfesachen vertreten ...
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Ist nur komisch, dass mir das dann im Seminar von einer Rechtspflegerin so vermittelt wurde.Adora Belle hat geschrieben:Ich schreibs gern nochmal blinkend mit Pfeilen drauf und so: Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig. NICHTIG. Da kann man drumrumeiern, wie man will, und versuchen, irgendwas zu vereinbaren. Rechtssicher kriegt man das nicht. Entweder der Mandant fühlt sich auf seinem Erbschaftsberg sitzend so schlecht, daß er dem RA freiwillig was runterwirft, oder der RA hat Pech gehabt.
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@Butterblume: § 8 BerHG ist doch wohl eindeutig. Begreife nicht, was man da nicht verstehen kann.
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