Rechnung an Mandant trotz Beraungshilfeschein

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sonea

#11

03.05.2012, 10:35

Karten? Tee? Kaffee? Kekse? Murmeln?
:pfeif
Muta
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#12

03.05.2012, 13:04

Hatte den gleichen Fall und nach Rücksprache mit der Rechtspflegerin vom hiesigen AG wird hier wie folgt verfahren: Es gilt gleiche Prinzip wie bei der Prozesskostenhilfe. Kommt der Antragsteller im Nachhinein zu Vermögen, wird rückerstattet. Und zwar haben wir, nachdem die Beratungshilfemandantin Ihr Erbe ausbezahlt bekommen hatte, normale Gebühren abgerechnet (die ganz nett waren) und die frühere Beratungshilfegebühr an das Gericht zurück überwiesen. Ruft im Zweifel bei Euren Rechtspflegern an. Dort wird das sicherlich auch so gehandhabt und Ihr habt dann auch ein Argument Eurem Mandanten gegenüber. Warum sollen auch die Beratungshilfemandanten besser gestellt sein als die PKH-Mandanten? Das steht zwar wohl im BerHG nicht explizit drin, aber hier wird so verfahren.
Sonea

#13

03.05.2012, 13:08

Nett, dass die Kollegen nahe der Hildesheimer Börde so sehen - ist aber leider rechtlich nicht möglich.
Unsauber.
Pfui :)

Sicher, es ist ärgerlich, dass a) der RA hier nicht das bekommt, was ihm bei einem normalen Mandat zugestanden hätte und b) die Staatskasse belastet wird, obwohl doch Vermögen hinzugeflossen ist.

Aber: es gibt nunmal im BerHG KEINE Regelung, dass die verauslagte Vergütung erstattet und der RA dann eine Rechnung an den Mandanten übersandt werden kann.
Ich empfehle der Kollegin die Lektüre der einschlägigen Vorschriften nebst Kommentierung. :roll: ;)
Micra
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#14

03.05.2012, 13:38

Hallo zusammen,,

also ich habe versucht, das meinem Cheff zu erklären.
Das eigentliche Problem hier ist, dass der Mdt sich an die Rechtsanwaltskammer nunmehr gewandt hat und die jetzt eine Stellungnahme zum Sachverhalt möchten.

Cheff akzeptiert aber meine Meinung nicht und ich muss der Kammer schreiben warum wir das so gemacht haben wie wir es gemacht haben.

Super
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Butterblume
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#15

03.05.2012, 13:39

Bei einem Seminar wurde mir vermittelt, dass es die Möglichkeit gibt, ein Erfolgshonorar mit dem Mandanten zu vereinbaren, damit die Beratungshilfe bei unverhofft reicher Partei, was ja gerade im Erbrecht häufig passieren kann, nicht mehr in Anspruch genommen wird. Vielleicht kannst du das deinem Chef ja vermitteln, dass er das nächste Mal ein Erfolgshonorar vereinbart.
Sonea

#16

03.05.2012, 13:40

Bedenke:
Du schreibst nur, Dein Chef unterschreibt und übernimmt damit die Verantwortung für den Schrieb ... :twisted:
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#17

03.05.2012, 14:14

Ich schreibs gern nochmal blinkend mit Pfeilen drauf und so: Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig. NICHTIG. Da kann man drumrumeiern, wie man will, und versuchen, irgendwas zu vereinbaren. Rechtssicher kriegt man das nicht. Entweder der Mandant fühlt sich auf seinem Erbschaftsberg sitzend so schlecht, daß er dem RA freiwillig was runterwirft, oder der RA hat Pech gehabt.
Sonea

#18

03.05.2012, 14:19

Ich unterschreibe mit, Adora Belle.
Aber das Problem für Micra ist ja, dass sie es schreiben MUSS.
Ich hoffe nur, der RA ist gut versichert :)
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#19

03.05.2012, 14:25

Wenn es schon um die Kammer geht, dann würde ich jetzt schleunigst zurückrudern und mir irgendwas von Mißverständnis aus den Fingern saugen. Und als nächstes den Mandanten auf die Schwarze Liste setzen. 8)
Sonea

#20

03.05.2012, 14:29

Du vielleicht. Aber es gibt ja auch belehrungsresistente Wesen, die die Weisheit mit dem Schöpflöffel bekommen haben ... und da bin ich manchmal böse und spiele den Eisberg vor der Titanic. :twisted:
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