Vewrfahrensgeb. Protokolierung einer Einigung 3101 Nr.2 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Zimtstern
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 02.05.2012, 13:28
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

02.05.2012, 13:43

Hallo an alle,

habe da ein echtes Problem oder stehe einfach auf dem Schlauch....Ich will bei Gericht einen KAA stellen es wurde mit SW-Beschluss für das Verfahren 11.096,91 € und für den Vergleich 12.272,25 € (11.096,91 u. 1.175,34) festgesetzt. Die 1.175,34 waren nicht rechtshängig. Es fand kein Gerichtstermin statt, da sie die Parteien davor geeinigt haben. Den Vergleichstext hat die Gegenseite an das Gericht gesetellt und wir haben die Protokollierung nach § 278 Abs. 6 ZPO beantragt.

So im Antrag will ich nun folgende Gebühren festsetzen:

Gegenstandswert: 11.096,91 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 683,80 €

Gegenstandswert: 1.175,34 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung
§ 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 0,8 0,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert
12.272,25 € berücksichtigt -

Gegenstandswert: 1.175,34 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 127,50 €

Gegenstandswert: 11.096,91 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG,
Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0 526,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert
12.272,25 € berücksichtigt -

So ABER jetzt kommt das Problem... Das RVG Programm nimmt mir einfach nicht die Gebühr nach 3101 Nr.2 RVG rein :cry: Sind meine Streitwerte falsch oder versteht ihr, warum die nicht mit rein genommen werden? Das wären doch laut Tabelle 68,00 € oder???

Vielen Dank im Voraus!
Zimtstern
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

02.05.2012, 13:55

Nein, Du siehst da was falsch. Deine VG darf höchstens eine 1,3 aus 12.272,25 € sein. Zwischen den Streitwerten 11.096,91 € und 12.272,25 € liegt aber kein Gebührensprung. Entsprechend kannst Du nicht mehr kriegen als die 683,80 €.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Zimtstern
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 02.05.2012, 13:28
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

02.05.2012, 14:02

Achso, ich dachte, dass die Anrechnung aus der 0,8 mit GW 1.175,34 € nicht höher sein darf als 1,3 aus 12.272,25. Aber so richtig logisch nachvollziehen kann ich das zwar noch nicht, aber danke für die schnelle Antwort! :smile:
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

02.05.2012, 14:10

Das kommt davon, wenn das Programm alles macht.

Das hier
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert
12.272,25 € berücksichtigt -
bedeutet, Du darfst

1,3 aus 11.000
und
0,8 aus 1.000
abrechnen
aber insgesamt nicht mehr als
1,3 aus 12.000

Lies Dir mal §15 Abs.3 in Ruhe durch. Dort ist nämlich genau dieses Prinzip formuliert. Insgesamt nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile (bei Dir 12.000) nach dem höchsten Gebührensatz (bei Dir 1,3) berechnete Gebühr.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

02.05.2012, 14:15

Dann versuche ich das mal logisch zu erklären:

1,3 VG aus 11.096,91 € = 683,80 €
0,8 VG aus 1.175,34 € = 68,00 €

Gem. § 15 III RVG darfst Du höchstens eine 1,3 VG aus 12.272,25 € bekommen. Das wären 683,80 €. Darum fällt Deine 0,8 VG aus 3101 hier komplett weg. Wäre jetzt ein Gebührensprung drin, z.B.

1,3 VG aus 11.096,91 € = 683,80 €
0,8 VG aus 2.000,00 € = 106,40 €

Abgleich 15 III - höchstens 1,3 aus 13.096,91 € = 787,80 €. Dann würde Deine 0,8 VG 104,-- € betragen, weil sie zusammen mit der 1,3 VG nach 3100 höchstens 787,80 € betragen darf.

Besser erklärt?

Und AB war schneller :D
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Zimtstern
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 02.05.2012, 13:28
Beruf: RA-Fachangestellte

#6

02.05.2012, 20:15

Super Danke!

Ja jetzt hab ichs kappiert :wink:

Aber eine Frage hab ich doch noch. Im meinem Fall ist sie ja zwar nicht bedeutsam, weil ich ja die 3101 nicht bekomme...Aber wann fällt diese denn genau an? In unserem Fall haben wir uns ja außerhalb des Gerichts mit der Gegeseite geeinigt. Der vorbeitete Vergleichstext wurde von der Gegenseite an das Gericht gesendet und wir habe unser Einverständis erklärt und beantrag den Vergleich zu protokollierne. Hätte ich dann die Gebühr überhaupt beantragen können? Meine Kollegin meinte nur, wenn wir auch den Vergleichstext erstellt hätten.

Lg Zimtstern
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#7

03.05.2012, 10:32

Warum denn nicht?

3101 Ziffer 2:

soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden

Es wurden Verhandlungen geführt, und es war beantragt. Wer da was macht, ist egal.
Zimtstern
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 02.05.2012, 13:28
Beruf: RA-Fachangestellte

#8

03.05.2012, 14:33

Hallo Adora Belle,

genauso habe ich es ja auch gesehen, weshalb ich die Geb. auch abrechnen wollte. Es wurde zwar nicht vor Gericht verhandelt, aber die RAe haben telefonisch den Vergleich geschlossen und wir haben den Antrag gestellt.
gkutes

#9

03.05.2012, 14:34

und warum sagst du dann in #6, du bekommst die 3101 nicht?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#10

03.05.2012, 14:34

Du rechnest sie ja auch ab. Es ergibt sich bei Euch nur eben kein weiterer Betrag, weil kein Gebührensprung vorliegt.
Antworten