Kostenfestsetzung OWi-Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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strohblume
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#1

02.05.2012, 13:16

Hallo zusammen,

in einer OWi-Sache haben wir einen Unterbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des VHT beauftragt. Dieser hat dann erreicht, dass unser Mandant freigesprochen wurde und die Kosten der Staatskasse auferlegt wurden.

Der UB hat seine Rechnung beigefügt und eine Verfahrensgebühr und die Fahrtkosten abgerechnet.

Ich würde jetzt wie folgt abrechnen:

GG Nr. 5100
VG Nr. 5101
VG Nr. 5107
TG Nr. 5108
+ Fahrtkosten Unterbevollmächtiger
+ Abwesenheitsgeld
+ Auslagen
+ MwSt.

Ist das so richtig? Bin mir mit den Fahrtkosten nicht so richtig sicher.
Liebe Grüße Strohblume
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Anahid
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#2

02.05.2012, 13:49

Das mit den Fahrtkosten kapier ich jetzt auch nicht so richtig. Habt Ihr denn einen Unterbevollmächtigten beauftragt, der seinen Kanzleisitz nicht am Gerichtsort hat?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
strohblume
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#3

02.05.2012, 13:54

Also für Hin- und Rückweg hat er 70 km angesetzt, so dass das Gericht nicht gleich um die Ecke war.

Kann ich denn die Fahrtkosten mit festsetzen lassen?
Liebe Grüße Strohblume
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#4

02.05.2012, 14:09

Du kannst es natürlich grundsätzlich versuchen. Aber ich denke, die werden nicht festgesetzt werden, da Ihr einen Anwalt am Prozessort hättet mit Eurer Terminsvertretung beauftragen können. 70 km ist nach meinem Empfinden wohl eher ein anderer Gerichtsbezirk, wo Euer UBV seinen Kanzleisitz hat.
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Adora Belle
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#5

02.05.2012, 14:12

Solange die Fahrtkosten geringer sind als sie vom Kanzleiort des HBV aus entstanden wären, halte ich sie für erstattungsfähig. Es werden ja keine UBV-Kosten erstattet.
strohblume
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#6

02.05.2012, 14:14

Also kann ich die Kosten wie in #1 vorgeschlagen so beantragen festzusetzen?
Liebe Grüße Strohblume
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#7

02.05.2012, 14:40

Ja
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#8

02.05.2012, 14:46

:thx
Liebe Grüße Strohblume
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