Gebührenteilung bei Verfahrenskostenhilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sternchen290681
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#1

26.04.2012, 14:35

Hallo! Ich hätte da mal ein Problem:

Ich habe hier eine verwaltungsrechtliche Akte abzurechnen:

Unser Mandant hat für das Berufungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen.
Der Gegner ist die Stadtverwaltung … Gegenstandswert sind 10.000,00 €.

Nun ist das Urteil da, in dem es heißt, dass die Kosten geteilt werden.

Wie mache ich das, wenn unser Mandant doch VKH hat? Wie muss ich das nun abrechnen? Wie wird das denn hier geteilt? Wie schaut denn dann unser Verfahrenskostenhilfeantrag aus?


Danke für Eure Hilfe!
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Anahid
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#2

26.04.2012, 14:42

Ihr habt eine Kostenquotelung oder die Kosten werden gegeneinander aufgehoben?
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#3

26.04.2012, 14:56

Die Kostenentscheidung ist doch erstmal egal für die PKH. Ihr bekommt eure Gebühren in vollem (PKH-)Umfang aus der Staatskasse.
sternchen290681
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#4

26.04.2012, 15:08

Also es steht im Urteil: Die Kosten des Verfahrens haben Kläger und Beklagte zu jeweils 1/2 zu tragen.

Die Gebühren aus der Staatskasse bekommen wir? Da müssen wir uns nichts anrechnen lassen?

Und wie muss ich dann die Kostenfestsetzung beantragen?
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#5

26.04.2012, 15:41

Du machst eine Berechnung über die PKH-Gebühren an die Staatskasse (die kriegst Du voll).

Dann machst Du einen Kostenausgleichungsantrag über die Wahlanwaltsgebühren (die ja höher sind) und ziehst unten ab "abzgl. durch die Staatskasse zu erstattender ...... €. Das ist der Betrag, den Ihr gegenüber der Staatskasse abgerechnet habt.
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sternchen290681
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#6

27.04.2012, 08:33

Super, ich bedanke mich und wünsche Euch ein schönes Wochenende! :thx
tiko73

#7

01.05.2012, 16:33

Ich würde in dem Fall die Festsetzung nach § 126 ZPO beantragen - nur zur Sicherheit :-)
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