Nun zu meiner Frage:
Zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung haben wir für den Gläubiger, den wir bereits im Gerichtsverfahren vertreten haben, die Sicherheitsleistung hinterlegt.
Anschließend wurde die Zwangsvollstreckung durchgeführt.
Ebenso wurde zwischenzeitlich die Auszahlung der hinterlegten Sicherheit erfolgreich betrieben.
Ich soll die Anwaltskosten für das Hinterlegungsverfahren abrechnen und hab gesehen, dass es keine einheitliche Meinung gibt. Wir haben zwei RVG-Kommentare, die auch keine Klarheit schaffen. Die Vorschläge gehen von
VVRVG 2300
VVRVG 3100
VVRVG 3309
Vielleicht wurde das im Forum schon diskutiert.
Danke schon mal für jede Meinung und wünsche einen schönen Tag.
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
Mirella0176