Bußgeldsache? RA-Gebühren als Schadensersatz vom Kfz-Käufer

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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deedee
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#1

26.04.2012, 09:28

Liebe KollegInnen,

unser Mandant hat sein Kfz verkauft und mit der Käuferin schriftlich vereinbart, dass diese die Ummeldung bei der Zulassungsstelle selbst vornimmt. Das hat sie versäumt und nun wurde unser Mandant mit mehreren Bußgeldbescheiden (bzw. "Übertretungsanzeigen") aus der Schweiz (Ehemann der Käuferin ist dort beruflich mit dem Kfz unterwegs, Wohnsitz ist aber in Deutschland) konfrontiert. Hier kam mein Chef ins Spiel, belegte den schweizer Behörden, dass der Mandant nicht mehr im Besitz des PKW war und hierauf wurden die Bußgeldverfahren (insgesamt 7 Verfahren) gegen den Mandanten eingestellt. Die Höhe der Bußgelder der 7 Verfahren sind uns nicht bekannt.

Mein Chef möchte nun die Anwaltsgebühren vom Käufer als Schadensersatz erstattet haben.

Die Kostennote soll natürlich auch in einem möglichen Rechtsstreit Bestand haben und wird sind uns über die abzurechnenden Gebühren nicht sicher.

Meine Idee wäre:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (Mittelgebühr 8)) € 170,00
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG (Mittelgebühr) € 135,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme € 325,00
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG € 61,75
Gesamtbetrag € 386,75

Was meint Ihr dazu? Freue mich über jede Anregung!

Herzlichen Dank & liebe Grüße :wink1

deedee
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Anahid
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#2

26.04.2012, 09:31

Ich würde es auch so abrechnen. Habt Ihr in allen 7 Verfahren geschrieben? Dann gibt es die Gebühren natürlich 7 x :twisted:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Liesel
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#3

26.04.2012, 09:35

Und was ist mit der 5115?

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (Mittelgebühr ) € 170,00 ????
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Adora Belle
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#4

26.04.2012, 09:35

Die Mittelgebühr der 5100 beträgt 85 EUR. M.E. müßt Ihr für die VG zumindest rauskriegen, was die Schweiz so verhängt für die vorgeworfene Übertretung. 7x Mittelgebühr dürfte dann aber überzogen sein. In den 6 weiteren Verfahren nach dem ersten schreibt man ja bloß noch ab. Wenn alle Verfahren aufgrund des Schriftwechsel eingestellt wurden, ist auch noch 7x die 5115 angefallen. 8)

Ob man das alles überhaupt so abrechnen kann, weiß ich allerdings nicht. Es geht ja schließlich gar nicht um deutsche Bußgeldverfahren.
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deedee
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#5

26.04.2012, 09:54

Danke @Adora Bella und @Liesel, die Mittelgebühr der Nr. 5100 beträgt natürlich € 85,00. :oops:

Nein, @Anahid, wir haben nur ein Schreiben an die Stadtpolizei XY geschickt und hierauf die Einstellungsmitteilung erhalten und in deren Betreff standen die sieben Verfahren. Unserem Mandanten waren bis zur Beauftragung aber nur zwei "Übertretungsanzeigen" zugestellt worden (eine für eine Geschwindigkeitsüberschreitung 6-10 km/h mit einer Geldbuße von CHF 120 bzw. € 100,00 und bei der anderen sollte er sich erstmal als Halter äußern = also bin ich schon bei der Gebühr Nr. 5103 VV RVG), ihm war aber schon telefonisch von der Stadtpolizei XY mitgeteilt worden, dass noch mehrere kämen. Nachdem es aber wirklich nur ein Schriftsatz war, ach und einer noch an die örtliche Zulassungsstelle, denke ich, dass ich die Gebühren auch nur 1 x fordern kann.

@Liesel: Danke für den Denkanstoss. Die Erledigungsgebühr Nr. 5115 fehlt natürlich in meiner Aufstellung. Da wird sich natürlich einer freuen... :mrgreen:

Ich rechne also dann so ab:

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (Mittelgebühr 8)) € 85,00
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG (Mittelgebühr) € 135,00
Verfahrensgebühr Nr. 5115 i.V.m. Nr. 5103 VV RVG (Mittelgebühr) € 135,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme € 375,00
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG € 71,25
Gesamtbetrag € 446,25

Danke Euch ganz herzlich für Eure Antworten & wünsche noch einen sonnigen Tag!

deedee
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#6

26.04.2012, 10:13

@Adora Belle Du hast schon recht, dass es sich ja um ausländische Bußgeldverfahren handelt, daher waren wir uns auch nicht sicher, ob tatsächlich nach Teil 5 VV RVG abgerechnet werden soll. Aber ich wüsste jetzt auch nicht, wie sonst. Mandant und Gegner haben ihren Wohnsitz im Inland, die unerlaubte Handlung wurde im Ausland begangen. Sind also die Gebühren möglicherweise nicht erstattungsfähig, weil Mandant einen schweizer Anwalt hätte beauftragen müssen? Aber in diesem Beitrag RVG-Gebühren Bußgeldsache im Ausland hat die Themenstarterin ein ähnliches Anliegen und auch nach RVG abgerechnet.

Oh, und für unsere Tätigkeit hatte der Mandant bereits vorab eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung eingeholt.

Nun, mal sehen, was erstmal die Gegnerin zur Kostennote sagt... :lol:
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Adora Belle
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#7

26.04.2012, 10:22

Ich wüßte auch nicht, wie sonst. Am besten klärst Du mit der RSV, was die zahlen in solchen Fällen. Werden die ja auch nicht zum ersten mal haben. Und bitte das Ergebnis hier posten. :D
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deedee
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#8

26.04.2012, 10:44

@Adora Belle - Das hab ich gerade gemacht. Herzlichen Dank für den Tipp! Also die RSV würde das so wie ich es abgerechnet habe auch erstatten, also dem Grunde nach zumindest, der Höhe nach bin ich mir nicht so sicher... :roll: Sie gehen davon aus, dass die Tätigkeit in Deutschland erfolgte und daher natürlich auch nach RVG "ganz normal" abgerechnet werden könne. In der Konstellation war dem Sachbearbeiter der RSV kein vergleichbarer Fall bekannt.
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#9

26.04.2012, 10:53

Super, danke. :blumen
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