...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Minimaus
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#21
25.04.2012, 14:18
ich nochmal
In dem Aufhebungsvertrag steht die Freistellung mit drinen sowie dass der BAV-Vertrag auf sie übergeht. Ist das mit den 3 Monatsbruttogehältern abgegolten?
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Anahid
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#22
26.04.2012, 09:18
Für die Freistellung erhöht sich der Vergleichswert. Bezüglich betrieblicher Altersversorgung hab ich keine Ahnung, wie hoch Du das ansetzen kannst. Guck mal hier
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/In ... talog.html, hilft Dir bzgl. des Wertes für die Freistellung vielleicht schonmal weiter.
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Minimaus
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#23
26.04.2012, 10:28
Was bedeutet denn, dass sich der Vergleichswert erhöht? Ich bekomme also eine Einigungsgebühr für die Zahlung der Abfindung?
Erhöhung des Vergleichswertes um 10 % der in dem Zeitraum geschuldeten Vergütung
Bedeutet das, ich muss das Gehalt, welches gezahlt wird in dem Zeitraum der Freistellung + 10 % und das ist dann mein Streitwert??
Wieso findet man hierzu nichts genaues in den Büchern??
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Anahid
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#24
26.04.2012, 14:27
Du bekommst eine EG für den Aufhebungsvertrag, ja. Und der SW für die Freistellung berechnet sich mit 10 % aus dem für die Zeit der Freistellung geschuldeten Einkommen. Dein Vergleichswert berechnet sich ja aus allen, in dem Aufhebungsvertrag geregelten Teilangelegenheiten (Aufhebung/Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Zeugniserteilung, Freistellung usw.).
Und leider findet man nicht sämtliche Streitwerte in den Büchern, sondern muss hoffen, dass mal irgendwann irgendwer im Zweifel darüber gestritten hat und ein Gericht seinen Senf dazu abgegeben hat. Aber ich denke, dafür gibt es auch einfach zu viele Sachverhalte, als dass man die alle einzeln in einem Streitwertkatalog zusammenstellen könnte.
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#25
26.04.2012, 20:23
ok, vielen Dank Anahid
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blondi2007
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#26
27.04.2012, 00:07
Ist das mit dem qualifiziertem Zeugnis nicht vom Bundesland abhängig? In HH gibts 500 € dafür.
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#27
27.04.2012, 09:57
Wüsste ich jetzt nicht?
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Anahid
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#28
30.04.2012, 12:48
Wäre mir auch neu. Hier im Kreis bekommt man grundsätzlich einen Streitwert von einem Bruttogehalt für ein Zeugnis und in NRW auch. Ob Hamburg da eine Extrawurst brät, ist mir nicht bekannt.
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#29
01.05.2012, 22:16
Ich denke eher nicht...
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#30
08.05.2012, 17:51
ist meine Kostenrechnung dann so richtig? 4-fache Bruttogehalt wg. Aufhebung + Zeugnis... Oder ist der Gegenstandwert für die Einigungsgebühr bloß 12.000,00?? 3-faches Gehalt??
Gegenstandswert: 16.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 735,80 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 849,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.604,80 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 304,91 €
Summe 1.909,71 €
abzgl. bereits gezahlt von RSV 350,00 €
zu zahlender Betrag 1.559,71 €