Klageerweiterung, Klagerücknahme --> Gegenstandswerte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anahid
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#31

25.04.2012, 17:36

Ich habe mir jetzt mal meine Beiträge durchgesehen und nein....ich habe nicht ein einziges Mal geschrieben, dass sie nicht höher entstanden ist. Ich habe geschrieben, dass sie nicht höher abrechenbar ist als nach dem höchsten festgesetzten Streitwert. :wink:

Davon abgesehen hab ich mich auch mal schlau gemacht. Die gerichtliche Streitwertfestsetzung ist für die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren binden. Du kannst also nicht einfach hochrechnen, wie Du möchtest, genauso wenig, wir jemand von Dir eine geringere Abrechnung fordern kann.

VGH Hessen, Beschluss v. 07.02.2012 5 E 2167/11

Danach wird die Höhe der Vergütung, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dieser sogenannte Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (Mayer in: <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 19. Auflage, § 32 Rdnr. 1).
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Adora Belle
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#32

25.04.2012, 18:02

Das alles bestreitet auch keiner. Trotzdem sind doch die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Ob nun im RVG (§22 Abs.1) oder im GKG (§39 Abs.1). Und wenn ich 1. einen Teil zurücknehme und 2. um einen anderen Teil erweitere, dann ersetzt nicht einfach der eine Streitwert den anderen, sondern er kommt obendrauf. Anderenfalls könnte ich doch beliebig an meiner Klage rumdoktern, solange ich nur einen noch so geringen "Sockelbetrag" streitig stehen lasse.
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Anahid
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#33

26.04.2012, 08:46

Für mich bedeutet das aber, dass ich, wenn ich der Meinung bin, dass für die Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Streitwert maßgebend ist, einen Antrag nach 33 RVG zu stellen habe, eben damit der Umstand, dass jemand rauf- und runterbeantragt im Streitwertbeschluss Berücksichtigung findet. Ohne entsprechenden Beschluss kann ich nicht höher abrechnen, da der Streitwertbeschluss bindend ist und das bedeutet auch, dass ich eine VG nur nach dem höchsten, im Streitwertbeschluss angegebenen Wert abrechnen kann, wenn ich keinen anderen Beschluss beantrage.
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gkutes

#34

26.04.2012, 09:07

ich bin ja wie immer krümelkackerisch.... @anahid - wenn man das "aber" hinter eine Aussage weglässt (wider besseren Wissens), dann ist die eben nicht vollständig / nicht korrekt.

Den 33ger hatte ich ja ins Spiel gebracht.
Ich meine, ich habe schonmal so eine Festsetzung gehabt (mit nem normalen SW-Beschluss). Aber da ich mir sowas nicht aufhebe und mir auch die Akten ums Verrecken nicht merken kann - kann ich des jetzt nicht belegen...
Also müssen wir mit der Weiterführung des Themas warten, bis jemand hier so einen Fall hat.
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#35

26.04.2012, 09:39

Anahid hat geschrieben:...wenn ich der Meinung bin, dass für die Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Streitwert maßgebend ist, ...
M.E. ist es eben kein anderer Streitwert.
gkutes

#36

26.04.2012, 10:01

ja, bei mir auch nicht. Die Festsetzung ist ja so richtig... Also sollte man auch keinen anderen Beschluss brauchen...
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