Klageerweiterung, Klagerücknahme --> Gegenstandswerte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
gkutes

#11

25.04.2012, 10:26

ah, ok - ja. da hast sicher recht, sansibar!
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#12

25.04.2012, 10:32

Ja, würde ich auch machen. Ansonsten hätte das Gericht nicht "ab Stellung der Anträge" aufgeführt. Also ist wohl vor den Anträgen schon verhandelt worden.

Und ich bin der Meinung, dass Du die VG nach dem höchsten festgesetzten SW zu berechnen hast, so wie in Deiner Berechnung. Du kannst nicht einen höheren Wert abrechnen, als überhaupt in der Festsetzung angegeben. Da stimme ich mit gkutes nicht überein. Das Verfahren hatte den höchsten Wert in der Zeit vom 10.01. bis 03.04. mit 19.294,10 € und daraus berechnet sich auch die VG.
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naylu
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#13

25.04.2012, 10:33

Vielen Dank gkutes und sansibar!

Chef ist zufrieden mit der Abrechnung und ich ein bißchen schlauer :huepf
:thx :thx
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#14

25.04.2012, 10:36

Auch Dir Anahid :thx , hatte sich überschnitten!

Ich werd nochmal ein paar Bücher wälzen ....
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rassjel
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#15

25.04.2012, 10:36

Sehe das auch so wie Anahid. Würde auch die Verfahrensgebühr nach 19.294,10 € abrechnen, ebenso die Terminsgebühr.
Sehe allerdings keinen Mehrvergleich, lediglich noch die 1,0 Einigungsgebühr aus 18.888,00 €.
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#16

25.04.2012, 10:39

Doch, den sehe ich schon Rassjel, da ja zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses der SW nur noch 16.882 betrug. Wenn der Vergleichswert höher ist als der Wert des Verfahrens zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, dann hast Du einen Mehrvergleich.
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gkutes

#17

25.04.2012, 11:30

nein - das sehe ich noch anders mit der VG

Gerold 18. Aufl.
RN 121 zu 3100
Erstreckt sich der Auftrag auf mehrere Gegenstände, so bemisst sich die VG nach der Summe der Gegenstände, die gleichzeitig oder nacheinander in den Prozess eingeführt wurden, auch wenn der Klageantrag unverändert bleibt. Ein höherer als der zu irgendeinem Zeitpunkt auf einmal geltend gemachte Betrag kann dann in Frage kommen, wenn der ursprüngliche Antrag ermäßigt wird oder sich in der Hauptsache erledigt und dann die Klageforderung wieder um einen anderen Anspruch erhöht wird.

RN 9 zu § 2
Scheidet während der Tätigkeit des RA ein Gegenstand aus und wird sodann ein anderer Gegenstand eingeführt, werden die Gebühren, deren Tatbestände der RA für diese Gegenstände erfüllt, nach dem zusammengerechneten Weert dieser Gegenstände berechnet.

evtl ist das hier ein fall für Antrag auf SW-Festsetzung nach 33 RVG?
Zuletzt geändert von gkutes am 25.04.2012, 11:50, insgesamt 2-mal geändert.
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#18

25.04.2012, 11:41

Ich kann aus dem AP jedoch nicht erkennen, dass man sich über nicht rechtshängige Ansprüche geeinigt hat?!
Oder hab ich was überlesen..... :pfeif
gkutes

#19

25.04.2012, 11:49

ich interpretiere den Mehrvergleich halt aus den Streitwerten...
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#20

25.04.2012, 12:09

Bzgl. der VG aus einem höheren Streitwert müsstest Du aber dann eine Streitwertberichtigung/-ergänzung beantragen gkutes. Mit dem vorliegenden Beschluss bekommst Du die nur aus dem höchsten Wert. Würdest Du über einen höheren SW eine Festsetzung beantragen oder mit einer RSV abrechnen, wirst Du mit der Argumentation runterfallen, da der Beschluss nichts anderes her gibt.
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