Hallo, hab mal ne ähnliche Frage
Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich aufgehoben (Aufhebungsvertrag inkl. Abfindung)
Wonach berechne ich jetzt? Die RSV schreibt uns, dass die Abfindung nicht der Streitwert sein kann...
Streitwert Arbeitsrecht....
- Pepples
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Nein, die ist nicht streitwerterhöhend, findest Du hier mehrfach über die Suche.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
- Anahid
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Für den Aufhebungsvertrag 3 x brutto und für das Zeugnis 1 x brutto. Das wäre Dein Streitwert.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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- Kennt alle Akten auswendig
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In meinem RVG Skript steht: ...wenn die Abfindungsregelung nicht auf den §§ 9, 10 KSchG ihre Rechtsgrundlage findet, sondern die Abfindung aufgrund - einer vertraglichen Absprache etc. beruht, dann fließt der Wert der Abfindung in den Gegenstandswert ein.
Wo genau finde ich das denn im RVG?? Im GKG brauch ich ja nicht suchen, es war ja alles außergerichtlich
Wo genau finde ich das denn im RVG?? Im GKG brauch ich ja nicht suchen, es war ja alles außergerichtlich
- Anahid
- Hexe vom Dienst
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Im RVG für Anfänger steht unter Nr. 2335:
Einigen sich die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess (was entsprechend aber auch auf die außergerichtliche Vertretung anzuwenden ist) über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, so erhöht sich hierdurch der Streitwert nicht (§ 42 Bs. 3 S. 1 GKG). Dies insbesondere dann nicht, wenn es sich bei der Abfindung um eine solche im Sinne der §§ 9, 10 KSchG handelt. ..... Die Abfindungssumme ist auch dann nicht bei der Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen, wenn sich die Parteien in einem Vergleich auf eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG einigen.
Dagegen wirken sich Abfindungsregelungen, die nicht auf den §§ 9, 10 KSchG und vergleichbaren Absprachen beruhen, sondern auf besonderen Rechtsgrundlagen streitwerterhöhend aus. Streitwerterhöhend wirken sich insbesondere Leistungen aus einem Rationalisierungsschutzabkommen, aus einem Sozialplan, aus vertraglichen Absprachen oder aus § 113 BetrVG aus. Werden derartige Ansprüche im Kündigungsschutzprozess geltend gemacht für den Fall, dass sich die Kündigung als wirksam erweist, so ist die geforderte Abfindungssumme dem Streitwert des Kündigungsschutzprozesses zuzuschlagen, wenn das Arbeitsgericht über beide Anträge entscheidet oder sich die Parteien über eine derartige Abfindungsregelung vergleichen.
Wenn es hier also um eine reine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes geht, bekommst Du keine Streitwerterhöhung.
Einigen sich die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess (was entsprechend aber auch auf die außergerichtliche Vertretung anzuwenden ist) über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, so erhöht sich hierdurch der Streitwert nicht (§ 42 Bs. 3 S. 1 GKG). Dies insbesondere dann nicht, wenn es sich bei der Abfindung um eine solche im Sinne der §§ 9, 10 KSchG handelt. ..... Die Abfindungssumme ist auch dann nicht bei der Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen, wenn sich die Parteien in einem Vergleich auf eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG einigen.
Dagegen wirken sich Abfindungsregelungen, die nicht auf den §§ 9, 10 KSchG und vergleichbaren Absprachen beruhen, sondern auf besonderen Rechtsgrundlagen streitwerterhöhend aus. Streitwerterhöhend wirken sich insbesondere Leistungen aus einem Rationalisierungsschutzabkommen, aus einem Sozialplan, aus vertraglichen Absprachen oder aus § 113 BetrVG aus. Werden derartige Ansprüche im Kündigungsschutzprozess geltend gemacht für den Fall, dass sich die Kündigung als wirksam erweist, so ist die geforderte Abfindungssumme dem Streitwert des Kündigungsschutzprozesses zuzuschlagen, wenn das Arbeitsgericht über beide Anträge entscheidet oder sich die Parteien über eine derartige Abfindungsregelung vergleichen.
Wenn es hier also um eine reine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes geht, bekommst Du keine Streitwerterhöhung.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.