Ratenzahlung läuft seit über einem Jahr, nachträglich Gebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mesotty
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#1

18.04.2012, 16:44

Hallo Ihr Lieben,

habe mal wieder so eine tolle Verfügung mit der ich nicht einverstanden bin.

Sachverhalt:

Wir haben Rechtsstreit gewonnen und fordern den Gegner zur Zahlung aus dem Urteil sowie aus dem KFB auf. In dieser Aufforderung schreiben wir unter der Frist, bzw. sehen ihrer Mitteilung entgegen, ob Sie mit einer Ratenzahlung von € 300,00 monatlich einverstanden sind. Darauf schreibt der Gegner, Ratenzahlung ja aber er könner nur € 50,00 monatlich zahlen. Die Höhe wird dann noch von unserem Mandanten schriftlich abgesegnet.

Dann schreibt der RA (in Eigenintitiative!! - hätte er mal besser verfügen sollen) an den Gegner dass wir mit den Raten einverstanden sind, dass die RAten dann und dann zu zahlen sind, dass weiter Zinsen entstehen, bei Rückstand ZV betrieben wird. Also ein "verkrüppelter" TZ-Vergleich, ohne Unterschrift des Gegners und ohne Berechnung von GEbühren hierfür.

Nun schreibt der große Chef an den anderen RA "was ist mit den Gebühren für TEilzahlungsvertrag?" und ich bekomme die Akte, bitte Gegner an Rate März + April erinnern + nachträglich die Einigungsgebühr in REchnung stellen. (zumal diese GEbühr meines Erachtens gar nicht alleine stehen kann).

Ich finde das nicht richtig (moralisch) rechtlich hoffentlich auch. Ich kann noch nicht jemanen seit über einem Jahr abstottern lassen und dann mit ner Rechnung kommen.

Hatte jemand von euch sowas schon? Gibts es da vielleicht eine Entscheidung oder sowas, was ich den Herren RAe um die OHren hausen kann (sorry).

Bin auf eure Meinungen gespannt.

lg mesotty
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sunny84
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#2

18.04.2012, 16:51

Es gibt Rechtsprechung dazu, dass der SChuldner die EG nur übernehmen muss, wenn er dem vorher schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat.
Auf die Schnelle hab ich jetzt nur gefunden, dass das wohl in Vollstreckung effektiv 2006, 91 behandelt wird.
Evtl. hast du das Heft ja da oder jemand hier hat die genaue Entscheidung des BGH (die kann ich wie gesagt auf die Schnelle jetzt net finden)
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#3

18.04.2012, 16:57

Doch noch was gefunden. Guck mal hier, das könnte die Entscheidung sein:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1" target="blank
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#4

19.04.2012, 09:58

danke sunny für deine Antwort.

Diese Entscheidung bestätigt ja die Einigungsgebühr, ist ein schönes Urteil für andere Fälle. Hier ging es mir ja eigentlich um die NACHTRÄGLICHE Nachforderung dieser Gebühr, da in der Vereinbarung selber nichts stand.

Aber ich werde jetzt eben brav auf den Chef hören und ihm diese Gebühren noch aufgeben, aber ichtig find ichs trotzdem nicht.

lg. und einen schönen Tag aus Heidelberg
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sunny84
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#5

19.04.2012, 10:05

Aber das Urteil sagt doch, dass die EG nur vom Schuldner zu erstatten ist, wenn er der Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat.
Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben wer-den können, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen hat. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entspre-chender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben an-zusehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7). Eine Kostenerstat-tung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Be-tracht.
Was ihr evtl. probieren könntet, dass ihr dem Schuldner noch ne "richtige" RZ-Vereinbarung mit der EG schickt, so nach dem Motto, "ist bisher leider versäumt worden" etc. Vielleicht habt ihr ja Glück und er unterschreibt das jetzt noch.
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