Fahrverbot abgewendet - Gebühr 5115 angefallen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Fachkraft
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#1

17.04.2012, 14:37

Hallo,

ich bin selten hier unterwegs, aber heute brauche mal Rat:

Wir haben haben einen Mandanten in einer Bußgeldangelgenheit vertreten. Der Bußgeldbescheid sah ein Fahrverbot vor. Gegen den BGB wurde Einspruch eingelegt, das Verfahren wurde an das AG abgegeben, welches einen GT anberaumt hat. Weit vor dem GT (3 Monate) hat man sich mit dem Gericht dahingehend geeinigt, dass das Verfahren durch Beschluss beendet wird, indem die Geldbuße erhöht wird und auf das FV verzichtet wird.
Ich habe jetzt gegenüber der RSV eine Gebühr gem. 5115 abgerechnet, die diese mit der Begründung ablehnt, dass der vorliegende Fall in den Aufzählungen zu Nr. 5115 Abs. 1 nicht mit genannt wird. Das ist wohl richtig. Trotzdem wurde die Hauptverhandlung durch unsere Tätigkeit entbehrlich. Hat jemand eine Idee, wie man gegenüber der RSV weiter argumentieren kann? Vielen Dank!
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Liesel
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#2

17.04.2012, 14:42

5115 Abs. 1 Nr. 5:

Die Gebühr entsteht wenn.....

5.das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.
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#3

17.04.2012, 14:43

Was ist mit Abs.1 Ziffer 5 der Anmerkung?
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#4

17.04.2012, 14:46

mmh, wer lesen kann, ist klar im Vorteil :pfeif hab ich übersehen. danke
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