Prüfung Kostenausgleichung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#11

30.08.2007, 21:12

das ist doch logisch, das bei beiden dasselbe rauskommt.. es ist ja im Grunde dieselbe Rg, nur einmal für den Mdt und einmal für den Gegner, du hast nur beim Mdt das minuszeichen vergessen ;-)
orchidee_10
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#12

30.08.2007, 23:27

Hallo 13,

der Tipp mit der Entscheidung des OLG Celle ist super. Kann man immer gebrauchen.

Vielleicht kannstu mir ja eine Frage beantwort? Welche JVEG Nr. nehme ich für einen Kostenfester, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet war und die einfache Strecke ca. 600 km war?

Danke
:?:
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13
NORTHERN DINO
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#13

31.08.2007, 07:21

Hier eine Synopse zwischen ZSEG (alt) und JVEG (neu):

Aufwandsentschädigung

Das alte BRKG-System mit einer Verweisung auf Reisekostenstufe A-C ist entfallen
Hartmann, Kostengesetze, 35 A., Rn. 4 zu § 6 JVEG.

§ 6 I JVEG verweist auf § 4 V 1 Ziff. 5 S. 2 EStG.


Sätze:

bis zu 8 Stunden kein Tagegeld
über 8 bis zu 14 Stunden 06,00 €
über 14 bis zu 24 Stunden 12,00 €
über 24 Stunden abwesend 24,00 €


KM-Pauschale (§ 9 III ZSEG) 0,21 €
Verdienstausfall (§ 2 II 1 ZSEG) 2,00 – 13,00 €
Hausfrauenentschädigung (§ 2 III 2 ZSEG) 10,00 €
Pauschalaufwand (§ 10 II 2+3 ZSEG) 3,00 €


KM-Pauschale (§ 5 II Nr. 1 JVEG) 0,25 €
Verdienstausfall (§§ 20, 22 JVEG) 3,00 – 17,00 €
Hausfrauenentschädigung (§ 21 JVEG) 12,00 €
Pauschalaufwand (§ 20 JVEG) 3,00 €


Nach § 5 V JVEG muss der Zeuge unverzüglich dem Gericht anzeigen, dass er von einem anderen Ort anreist, als in der Ladung benannt ist. Ansonsten kann er seine Reisekosten nur geltend machen von dem Ort der Ladung. Nach § 91 I ZPO ist das JVEG analog anzuwenden.

2 JVEG-Links:
www.jveg.de
http://bundesrecht.juris.de/jveg/

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