Anrechnung Geschäftsgebühr Sozialrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SSchall
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#1

28.03.2012, 13:00

Hallo, habe mal wieder eine Frage :oops:

Sachverhalt: Widerspruch gegen Bescheid eingelegt, wurde nicht anerkannt - also Klage. Dann Verfahren vor dem Sozialgericht, Termin und es erfolgte Anerkenntnis. Die außergerichtlichen Kosten wurden als notwendig anerkannt und werden erstattet.

Jetzt habe ich halt die 2400 für das außergerichtliche Verfahren gegenüber dem Gegner abgerechnet; die üblichen 309,40 Euro und der Rechtsschutzversicherung des Mandanten haben wir die gerichtlichen Gebühren in Rechnung gestellt.

Jetzt bekamen wir ein Fax von der Rechtsschutz, dass nach deren Unterlagen ein Kostenerstattungsanspruch zu deren Gunsten bestehen würde. Ist das richtig? Hätte ich die Geschäftsgebühr anrechnen müssen?
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Adora Belle
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#2

28.03.2012, 13:04

Es geht nicht ums Anrechnen, sondern ums Abrechnen. Der KOstenausspruch besagt, daß die außergerichtlichen Kosten erstattet werden. Das sind die vorgerichtlichen und die gerichtlichen Anwaltskosten. Die gerichtlichen fehlen noch, die müßt Ihr ebenfalls beim Gegner geltend machen und dann an die RSV weiterleiten, wenn diese in Vorleistung gegangen ist.
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#3

28.03.2012, 13:17

Ja, aber warum schreiben die "die außergerichtlichen" Kosten, wenn es dann doch auch die gerichtlichen sind, das verstehe ich jetzt nicht...
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#4

28.03.2012, 13:20

Weil das Gericht im gerichtlichen Verfahren zwischen gerichtlichen Kosten (Gerichtskosten) und außergerichtlichen Kosten (alles was keine Gerichtskosten sind) unterscheidet.

Wir müßten korrekterweise bei den Anwaltskosten nach vorgerichtlichen und gerichtlichen Kosten unterscheiden. Der Begriff "außergerichtlich" ist in dem Zusammenhang halt mißverständlich.
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#5

28.03.2012, 13:20

Also rechne ich dem Gegner gegenüber die 2400, die 3102 und die 3106 ab? Und für das Anerkenntnis?
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Liesel
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#6

28.03.2012, 13:31

Die VG mußt du nach 3103 berechnen, da ihr bereits im Widerspruchsverfahren tätig ward. Eine extra Gebühr für das Anerkenntnis gibt es nicht.
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#7

28.03.2012, 13:40

Habe dann jetzt so abgerechnet:

VV-Nr. 2400 RVG 240,00 €
Geschäftsgebühr Sozialsache
VV-Nr. 3103 RVG 170,00 €
Nachprüfung im Verwaltungsverfahren
VV-Nr. 3106 RVG 200,00 €
Terminsgebühr Sozialgericht
Auslagen nach VV-Nr. 7002 RVG 20,00 €

Summe netto 630,00 €
19% USt 119,70 €
Summe brutto 749,70 €

Hoffe, das stimmt jetzt. Oh man! Was habe ich wegen dem blöden "außergerichtlich" in Akten Geld verschenkt!!!
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#8

28.03.2012, 13:45

PTE insgesamt 40,00 Euro - einmal Widerspruchsverfahren, einmal gerichtliches Verfahren.
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#9

28.03.2012, 14:00

Ach du meine Güte! Und nochmal hätte ich Geld verschenkt. Vielen Dank!
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