Klage Arbeitsrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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pepe
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#1

28.09.2011, 10:36

Guten Morgen Zusammen

Arbeitnehmer AN (Monatsverdienst 1.500 €) klagt auf Erteilung eines Zeugnisses, auf Abgeltung des Urlaubes (1.000 €) und Überstundenvergütung 2.000,00 EUR.
Im Gütetermin schließen die Parteien einen Teilvergleich hinsichtlich des Zeugnisses und der Abgeltung des Urlaubes. AN bekommt Zeugnis und 500 €.
Wegen der Überstundenvergütung (2.000,00 EUR) kann man sich nicht einigen und der AN verfolgt die Klage weiter. Die Klage wird nun abgewiesen. Das Gericht legt den Urteilsstreitwert auf 2.000,00 EUR fest.

Wie rechne ich das nun ab?

Verfahrensgebühr zu einem Streitwert von 4.500,00 € (=Monatsverdienst 1.500 € für das Zeugnis + 1.000 € Urlaub und 2.000,00 € Überstundenvergütung)

Terminsgebühr ebenso zu einem Streitwert von 4.500,00 €?

Und die Vergleichsgebühr?
:thx
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Adora Belle
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#2

28.09.2011, 10:46

Jo, richtig. Für den Vergleich entsteht eine EG aus den verglichenen Gegenständen, also Zeugnis und Urlaubsabgeltung, = 2.500 EUR.
Chrissy
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#3

27.03.2012, 11:13

Hallo zusammen,

hierzu habe ich auch mal eine Frage, steh im Moment ganz schön auf dem Schlauch...

Haben Klage beim ArbG eingereicht mit folgenden Anträgen:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Vergütung für die Mo-nate Januar bis Juli 2011 in Höhe von 1.389,50 Euro brutto (monatlich 198,50 Euro brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 02.08.2011 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.673,38 Euro brutto Prämie für das 1. Quartal 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 03.05.2011 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.673,38 Euro brutto Prämie für das 2. Quartal 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 02.08.2011 zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300,00 Euro netto restliche Vergü-tung für den Monat April 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2011 zu zahlen.

dann wurde klageerweiternd beantragt,

5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 21.02.2012, zugestellt am 22.02.2012, enden wird.

Die Parteien haben sodann einen Teilvergleich geschlossen:

1. die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.937,45 für das 1. Quartal
2. die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.673,38 für das 2. Quartal
3. die Beklagte zahlt an die Klägerin restl. Vergütung in Höhe von 150,00 Euro netto.
4. Damit ist der Rechtsstreit mit Ausnahme der Kündigungsschutzantrages erledigt.

daraufhin wurde folgendes Urteil verkündet:

1. die KLage wird abgewiesen.
2. Streitwertfestsetzung: 26.598,00

Nun folgende Abrechnung wo ich eure Hilfe benötige:

Gegenstandswert: 26.598,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 985,40 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 909,60 €
Gegenstandswert: 11.760,83 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nrn. 1003 VV RVG 1,0 526,00 €

liege ich mit dem GW für die Einigungsgebühr richtig??

Danke für eure Hilfe...
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Liesel
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#4

27.03.2012, 11:18

M.E. müßte die EG aus 13.036,26 Euro berechnet werden (Anträge 1. bis 4.).
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#5

27.03.2012, 11:24

vielen Dank... gibt es noch andere Meinungen??
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#6

27.03.2012, 11:31

Nee. Genau wie Liesel. Es wurde sich über die Anträge 1. bis 4. geeinigt, aus dem addierten Wert dieser Anträge ist die EG entstanden.
Chrissy
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#7

27.03.2012, 11:48

Euch danke euch...
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