Sofortige Beschwerde gegen antragsgemäß erlassenen KFB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Schimanski
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#1

22.11.2011, 21:00

Hallöchen,

folgender Sachverhalt:

Ich habe nen KFA ohne Anrechnung gemacht (weil wir mit der Klage nur ne anrechnungsfreie 0,75 Geschäftsgebühr geltend gemacht haben).

Die Gegenseite meckert, dass die Anrechnung mit rein müsste (was in dem Fall definitiv falsch ist).

Ich mache dummerweise nen korrigierten KFA mit Anrechnung.

KFB wird dann gemäß dem 2. KFA erlassen.

Danach fällt auf, dass die Anrechnung ja garnicht hätte mit reingebracht werden müssen.

Kann ich gegen den KFB noch sofortige Beschwerde einlegen, obwohl ja antragsgemäß entschieden wurde?

LG Alex
gkutes

#2

22.11.2011, 21:08

nein. musst jetzt nachfestsetzen lassen
Schimanski
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#3

22.11.2011, 21:11

Besten Dank! =)
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#4

24.03.2012, 09:06

Hallo Zusammen,

ich hab genau dasselbe Problem: Halbe GG in der Klage, trotzdem Anrechnung in eigenem KfA, woraufhin entsprechender KfB erging.

Wie stellt man den Antrag auf Nachfestsetzung ? Einfach einen erneuten, entsprechend korrigierten KfA stellen ?

Vielen Dank schon mal.
Schimanski
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#5

24.03.2012, 09:11

Also ich habe dann einen weiteren KFB hinsichtlich einer 0,75 Gebühr (da wir von einer außergerichtlichen 1,5 Gebühr ausgegangen sind und eben die anrechnungsfreie 0,75 Gebühr eingeklagt haben) gestellt.

Soweit ich es in Erinnerung hab, hats geklappt.
Rechtsverdreher
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#6

24.03.2012, 09:29

Ach so, also einfach neuer KfA nur über weitere 0,65 Verfahrensgebühr, da Basis bei mir 1,3 GG war ?!
Schimanski
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#7

24.03.2012, 10:35

Richtig ;-) also quasi einen ganz normalen kfa aber halt nur mit der 0,65 Gebühr plus Märchensteuer ;-)
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13
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#8

24.03.2012, 11:24

Zur Verdeutlichung würde ich schon das Wort "Nachfestsetzung" erwähnen und mit einem Satz begründen, weshalb nachfestgesetzt werden soll. Ansonsten unterscheidet sich der KFA nicht vom Erstantrag. Nur Zinsen gibt's halt erst ab Eingang des 2. Antrags.
Noch mal vorsorglich zur Erinnerung: Die Einlegung eines Rechtsmittels zum Zwecke der Kostennachschiebung ist unzulässig!
~ Grüßle ~
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#9

24.03.2012, 22:09

13 hat geschrieben: Noch mal vorsorglich zur Erinnerung: Die Einlegung eines Rechtsmittels zum Zwecke der Kostennachschiebung ist unzulässig!
:genau

das wär ja sonst auch die lizenz zum gelddrucken...

ich hab anrecht auf vier gebühren, stell aber nur einen KFA über eine. der wird bewilligt, dann geh ich in die sofortige beschwerde und verlang die zweite gebühr. und bekomm dann ne extra gebühr für die zulässige und begründete beschwerde? und dann geht das ganze mit der dritten und vierten gebühr weiter...? kann ja nicht sein. ;)
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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