Hallo Foreno,
Folgendes Problemchen:
Es fand ein Ortstermin statt im Ort X und ein Gerichtstermin im Ort Y.
Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in A und in B. Wir müssen ja jetzt immer schauen, welche Strecke kürzer ist und dies im KFA geltend machen. Jetzt ist es aber so, dass bei dem Gerichtstermin die Berechnung am Sitz Kanzlei A kürzer ist und bei dem Ortstermin die Berechnung ab Sitz B.
Was mache ich denn jetzt. Muss ich das einheitlich machen? Also entweder ich berechne die Fahrtkosten ab A oder ab B? Oder kann ich auch das eine ab Ort A berechnen und das andere ab Ort B?
Danke.
Fahrtkosten: 2 Termine, verschiedene Orte.
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Wo sitzt denn der Mandant?
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Dann ist die Sache einfach: Die Reisekosten von B als Wohnsitz der Partei zum Gericht sind nach der aktuellen Rechtsprechung in jedem Fall erstattungsfähig. Es kommen hier also beide Fahrten von B aus in Betracht. Ein Hin- und Herspringen zwischen den Kanzleisitzen kann dagegen nicht gefordert werden. Das wäre lächerlich.
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Ist es denn nicht egal wo der Sitz des Mandanten ist? Ich möchte ja keine Parteireisekosten nach dem JVEG geltend machen. Der Anwalt ist ja mit seinem Pkw gefahren.
Ich muss das also einheitlich machen. Danke für die Info. Das war mir unklar. Also fakt ist, dass die Fahrtkosten für Gerichtstermin und Ortstermin von Ort B weniger sind, als beide Fahrten von Ort A. Von daher passt das, wie du es schreibst.
Ich muss das also einheitlich machen. Danke für die Info. Das war mir unklar. Also fakt ist, dass die Fahrtkosten für Gerichtstermin und Ortstermin von Ort B weniger sind, als beide Fahrten von Ort A. Von daher passt das, wie du es schreibst.
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Auch wenn es teurer gewesen wäre, passt es.
Grundsatz: Beauftragt der Mandant einen RA an seinem Wohnort, sind die anwaltlichen Reisekosten zum Gericht grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. Auf die Entfernung kommt es dann nicht an.
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