Hallo Ihr LIeben, ich bin gerade den 3. Tag zurück (nach einem Jahr Elternzeit) und habe nun obige Verfügung auf dem Tisch.
In der zugrundeliegenden Akte haben wir allerdings nur den Entwurf für einen Antrag auf Teilungsversteigerung gemacht. ER ging nie ans Gericht. Die benötigte REchnung hierfür hat der MAndant bereits bekommen.
Nun bin ich aber der Meinung dass eine FEstsetzung gem. § 11 hier gar nicht möglich ist, da kein gerichtliches VErfahren anhängig war. Eine Festsetzung gem. §§ 788, 11 RVG ist m.E. auch nicht möglich, da ich die ZV ja aus keinem Titel beteiben wollte.
Ich bin der Meinung hier müssen wir das Mahnverfahren gegen unserem Mandanten einleiten, bzw. klagen.
Was meint ihr, bin ich in dem Jahr zu Hause total verkalkt, oder ist an meiner Ansicht was dran?
lg. mesotty
Verfügung Festsetzung gem. § 11 RVG gg. Auftraggeber
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Ich bin der Meinung, dass an Deiner Ansicht durchaus was dran ist. Ich würde auch ein Mahnverfahren einleiten
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Richtig: Keine gerichtlichen Verfahrensgebühren = kein Verfahren nach § 11 RVG.
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