Verfügung Festsetzung gem. § 11 RVG gg. Auftraggeber

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mesotty
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#1

14.03.2012, 13:02

Hallo Ihr LIeben, ich bin gerade den 3. Tag zurück (nach einem Jahr Elternzeit) und habe nun obige Verfügung auf dem Tisch.

In der zugrundeliegenden Akte haben wir allerdings nur den Entwurf für einen Antrag auf Teilungsversteigerung gemacht. ER ging nie ans Gericht. Die benötigte REchnung hierfür hat der MAndant bereits bekommen.

Nun bin ich aber der Meinung dass eine FEstsetzung gem. § 11 hier gar nicht möglich ist, da kein gerichtliches VErfahren anhängig war. Eine Festsetzung gem. §§ 788, 11 RVG ist m.E. auch nicht möglich, da ich die ZV ja aus keinem Titel beteiben wollte.

Ich bin der Meinung hier müssen wir das Mahnverfahren gegen unserem Mandanten einleiten, bzw. klagen.

Was meint ihr, bin ich in dem Jahr zu Hause total verkalkt, oder ist an meiner Ansicht was dran?

lg. mesotty
rosa

#2

14.03.2012, 13:05

Bitte ergänze dein Profil hinsichtlich deiner beruflichen Tätigkeit, vorher darf nicht geantwortet werden
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#3

14.03.2012, 13:24

Bevor hier jemand sachlich antworten kann: Bitte das Profil ergänzen (Berufsbezeichnung).

Edith:
Oops, #2 übersehen... :oops:
~ Grüßle ~
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#4

14.03.2012, 13:37

Habs ergänzt, sorry, war halt schon ne weile nicht m ehr hier :oops:

hoffe jetzt kann mir jemand antworten

lg mesotty
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Anahid
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#5

14.03.2012, 14:27

Ich bin der Meinung, dass an Deiner Ansicht durchaus was dran ist. Ich würde auch ein Mahnverfahren einleiten :smile:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
sansibar
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#6

14.03.2012, 14:53

:zustimm anahid
Grüße - sansibar
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#7

14.03.2012, 15:29

Richtig: Keine gerichtlichen Verfahrensgebühren = kein Verfahren nach § 11 RVG.
~ Grüßle ~
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#8

15.03.2012, 09:08

Danke Ihr Lieben,

wollte mich nur nochmals absichern, ehe ich nach einem Jahr Pause ne dicke Lippe riskiere.

lg mesotty
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