§ 11 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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meJuly
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#1

02.03.2012, 09:27

Hallo Forenos,

folgender Fall:

Klage eingereicht. Mdt hat Ansprüche an einen Bekannten (B) abgetreten. Für B haben wir Klage eingereicht damit unser Mdt als Zeuge aussagen kann.
Verfahren ist duch Vergleich beendet worden.
Mdt zahlt unsere Rechnung nicht.

Kann man hier den § 11 RVG anwenden auch wenn B nicht unser Mandant und somit auch nicht Kostenschuldner ist?
Oder muss in diesem Fall der Mahnbescheid her?

Vielen Dank
mfg
meJuly
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Liesel
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#2

02.03.2012, 09:29

An wen hast du denn die Rechnung gestellt? Kostenschuldner ist eindeutig B.
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#3

02.03.2012, 09:31

Wenn ihr für B die Klage eingereicht habt, solltet ihr von B auch einen Auftrag erhalten haben und dieser ist dann Kostenschuldner. M. E. könnt ihr § 11 RVG anwenden.
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jojo
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#4

02.03.2012, 09:37

Ja, ich versteh dat Problem auch nicht..
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#5

02.03.2012, 09:58

ok neuer versuch
Unser Mandant hat seine Ansprüche an B abgetreten damit Manant als Zeuge aussagen kann.
B ist mit der Vorgehensweise einverstanden, dass der als Kläger auftritt.
Die Rechnung haben wir unserem Mandanten gestellt.
Mandant zahlt nicht.
Nun meine Frage, ob wir einen MB stellen müssen oder die Kosten gegen den B gem § 11 RVG festsetzen können
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#6

02.03.2012, 10:01

B ist Kläger, B musste daher auch das Mandat erteilen und somit auch die Kosten zahlen. Ob B die von A wieder bekommt, steht auf einem anderen Blatt. Selber Schuld, wenn B sich drauf einlässt.. :pfeif

Achso, gegen B geht der 11er, gegen A wäre MB.
Zuletzt geändert von jojo am 02.03.2012, 10:01, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

02.03.2012, 10:01

Du mußt die Kosten gegen B festsetzen lassen. Voraussetzung hierfür ist natürlich, daß du ihm vorher eine Gebührenrechnung übersendest.
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#8

02.03.2012, 10:05

Ihr solltet B erst einmal eine Rechnung stellen. Sollte er diese nicht zahlen, würde ich KFA gemäß § 11 RVG stellen. Ist ja die kostengünstigste Variante.
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#9

02.03.2012, 10:12

:thx
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