Terminsgebühr nach Rücknahme Scheidugnsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sabrina1980
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#1

27.08.2007, 10:57

Hallo.

Wir haben einen Scheidungsantrag eingereicht. Danach erfolgte Telefonat mit Antragsgegnerin und Rücksprache mit Mandant. Dann Rücknahme Scheidungsantrag.

Wir haben hier eine Terminsgebühr in Ansatz gebracht. Jetzt schreibt natürlich mal wieder die Rechtspflegerin, dass die Terminsgebühr aufgrund des Telefonats nicht entstanden sei. Die Kosten hierfür würden durch die Pauschale und mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

Hat jemand vielleicht ein Urteil oder einen Aufsatz mit dem ich meine Argumentation stützen kann?
Liebe Grüße


Sabrina
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tabea009
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#2

27.08.2007, 12:26

Vielleicht hilft Dir das weiter:
BGH, Urt. . 08.02.2007 - IX ZR 215/05 (LG Hannover)
Barbara
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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#3

27.08.2007, 12:40

Teil 3 Vorbem. 3 III VV RVG

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.



Völlig neu und noch immer gewöhnungsbedürftig ist die letzte Alternative der Vorbem. 3 III VV RVG, wonach die Terminsgebühr auch erfällt, wenn der RA an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Damit soll die außergerichtliche Streitbeilegung durch einen entsprechenden Gebührenanreiz gefördert werden. Der Anwalt soll so früh wie möglich, nachdem er einen Prozessauftrag erhalten hat, ein Gespräch mit dem Gegner zur gütlichen Streitbeilegung suchen; das kann vor Klageeinreichung (Vermeidung des Verfahrens) oder auch noch nach Anhängigkeit (Erledigung des Verfahrens) sein. Dann erhält er schon für diese Bemühungen, wenn der Gegner Vergleichsgespräche nicht sofort ablehnt, sondern in einem ersten Schritt darauf eingeht, die Terminsgebühr auch ohne Wahrnehmung eines Termins. Der Erfolg dieser Einigungsbemühung ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Gebühr.

Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2.A. (2007), Rn. 4 zu Nr. 3104 VV

~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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