Folgender Fall:
RA vertritt 2 Mandanten in einem außergerichtlichen Verfahren;
die Angelegenheit wird durch Vergleich beendet;
einem Mandanten wurde Beratungshilfe gewährt und die Tätigkeit auch über die Staatskasse abgerechnet;
Wie abrechnen gegenüber dem zweiten Mandanten?
Abrechnung mehrere Mandanten bei teilweiser Beratungshilfe
1) Zivilrecht (Miete ua)
2) ?
3) Der 2. Mandant ist nicht beratungshilfeberechtigt. Wäre dem 1. Mandant keine Beratungshilfe gewährt worden, wäre eine 0,3 abzurechnen, da beide Parteien (aus dem Mietvertrag) in Anspruch genommen worden sind.
2) ?
3) Der 2. Mandant ist nicht beratungshilfeberechtigt. Wäre dem 1. Mandant keine Beratungshilfe gewährt worden, wäre eine 0,3 abzurechnen, da beide Parteien (aus dem Mietvertrag) in Anspruch genommen worden sind.
Lt. Kommentierung:
Man darf von jedem Mandanten nur die Gebühren verlangen, die unter Ausschluss der Beratungshilfe entstanden wären ...
D. h. für den Mandanten ohne Beratungshilfe:
1,3 GSG
0,3 EHG
1,5 EG
Auslagen, Mehrwertsteuer
hiervon 1/2
Man darf von jedem Mandanten nur die Gebühren verlangen, die unter Ausschluss der Beratungshilfe entstanden wären ...
D. h. für den Mandanten ohne Beratungshilfe:
1,3 GSG
0,3 EHG
1,5 EG
Auslagen, Mehrwertsteuer
hiervon 1/2