Gebühren für schriftliches Gutachten - kein Verbraucher!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Blausternchen
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#1

12.12.2011, 12:37

Hallo,

ich habe hier einen Fall in dem ich die Gebühren für ein schriftliches Gutachten abrechnen soll. Der Auftraggeber ist kein Verbraucher, weshalb zumindest § 34 Abs. 1 S. 3 nicht gilt. Welche Gebühren kann ich jetzt in Ansatz bringen? Der Gegenstandswert liegt bei 1 Million Euro.

Danke für die Antworten.

Gruss
Blaustern
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Anahid
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#2

12.12.2011, 14:00

Nach § 34 RVG wird bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung auf § 632 Abs. 2 BGB bei Gutachtenerstellung verwiesen. Hilft jetzt auch nicht unbedingt sofort weiter, weil man sich jetzt streiten kann, was "die übliche Vergütung" ist. Wir rechnen daher eine 0,5 Gebühr ab in Anlehnung an die frühere Beratungsgebühr.
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rena
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#3

09.02.2012, 09:26

Huhu,

wie ist das denn grundsätlich, wenn man keine Vergütungsvereinbarung in Textform hat.

Bei uns zahlt unser Mandant nicht, er ist Steuerberater. Mein Chef hat natürlich nichts schriftlich.

Jedoch haben wir schon mehrere Rechnungen zum Stundenhonorar versendet und er hat teilweise auch bezahlt, nur jetzt bleiben die Raten aus. Es lief alles außergerichtlich.

Komme ich irgendwie an unser Geld über MB oder Klage? Oder bekomme ich hier nur die gesetzlichen Gebühren durch? Dann müsste ich aber erst noch einmal Rechnungen hierzu verschicken oder?
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Adelia
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#4

09.02.2012, 09:31

Also ohne schriftliche Vereinbarung, denke ich, könnte es schwierig werden, sollte dies der Mandant verteidigen.
Ist uns auch schon einmal passiert, deswegen machen wir nicht mehr weiter, bevor wir nicht die unterschriebene Honorarvereinbarung zurück haben.

Ich würde jetzt eine Abrechnung nach RVG machen und ihm diese noch einmal zuschicken (mit Abzug der entsprechenden Zahlungen). Sollte er daraufhin nicht zahlen, einfach MB beantragen.
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rena
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#5

22.02.2012, 11:51

Vielen Dank Adelia!

Wir stellen nun Antrag auf MB und holen die Berechnung der gesetzlichen Gebühren ggf. in der Anspruchsbegründung nach. Bin da auf eine Fundstelle gestoßen zwecks konkludentes Handeln durch Ratenzahlung.

Hat jemand eine Idee wie man das dann in der Klage formulieren würde?
RAService
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#6

22.02.2012, 12:14

Die Vergütungsvereinbarung bedarf gem. § 3a RVG der Schriftform, Formerfordernis.
Ich sehe die Problematik, dass Ihr in keiner Weise nachweisen könnt, was vereinbart worden ist.
Also solltet Ihr lieber den friedlichen Weg gehen und noch einmal persönlich Kontakt mit dem Mandanten aufnehmen,
weshalb dieser die Ratenzahlung eingestellt hat.
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