Wann entsteht die Gebühr 3309 VV ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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QuietscheEntchen
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#1

20.02.2012, 14:25

Hallo ihr Lieben,

ich bin gerade am überlegen, ob die Gebühr 3309 VV auch entsteht, wenn man nur von dem Mandanten mit der Zwangsvollstreckung beauftragt wurde, sie aber nicht durchgeführt hat, da der Gegner spontan doch noch schnell gezahlt hat.

Oder gibt es hier auch eine ähnliche Gebühr wie die 3101 Ziffer 1?

Vielen Dank für eure Antworten :thx
Muupsi
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#2

20.02.2012, 14:55

Der RVG-Kommentar von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (19. Auflage) sagt zur Gebühr 3309: "Für die Entstehung der Gebühr des VV 3309 ist nicht erforderlich, dass der RA bereits einen Antrag auf Vollstreckung gestellt oder eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit mit Außenwirkung aufgenommen hat. Die Tätigkeit des RA in der Vollstreckung beginnt mit seinem ersten Tätigwerden nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages, häufig mit der Entgegennahme der Information."

Es kommt also darauf an, dass euch ein Auftrag zur ZV erteilt wurde.
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QuietscheEntchen
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#3

20.02.2012, 14:57

super, ich danke dir :thx :thx :thx
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