Beratungsgebühr oder doch mehr?
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Ich hab jetzt auch nochmal bei Enders nachgelesen und erinnere mich an meine frühere Arbeit bei einer Familienrechtlerin: Wenn sie z.B. Eheverträge geprüft hat und es dann direkt zwischen den Parteien oder nur mit dem Gegenanwalt zum Abschluss kam, hat sie auch eine Einigungsgebühr abgerechnet. Das deckt sich so´n bißchen mit meinem Gefühl, dass der RA mehr haben will als nur ne Beratung. Aber muss nicht für die Einigungsgebühr auch immer eine Betriebsgebühr hinzukommen? Das spräche dann auch für die Geschäftsgebühr, die aber ja erst bei einem nach außen gerichteten Auftrag entsteht.... Sorry, ich bin jetzt auch verwirrt.
Grüße - sansibar
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Das ist doch ein ganz typischer Fall von Vorbemerkung 2.3 Abs. 3. Für sowas entsteht eine Geschäftsgebühr. TG ist Quatsch, darüber braucht man gar nicht diskutieren. EG verlangt, daß erstmal Streit oder Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis besteht. Hier soll aber ein Rechtsverhältnis überhaupt erst durch den Vertrag begründet werden. Deshalb bleibt es bei der Geschäftsgebühr.
Ich hätte da auch von vornherein keine Beratung abgerechnet, wenn ich einen Vertrag entwerfe.
(Bei Trennungsvereinbarungen ist das was anderes, dort wird sich ja gestritten.)
Eine EG kann auch ohne Betriebsgebühr entstehen, wenn die Einigung aufgrund der Beratung zustande kommt - dann Beratungsgebühr und EG.
Ich hätte da auch von vornherein keine Beratung abgerechnet, wenn ich einen Vertrag entwerfe.
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Eine EG kann auch ohne Betriebsgebühr entstehen, wenn die Einigung aufgrund der Beratung zustande kommt - dann Beratungsgebühr und EG.
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Das könnte auch passen. Der Mandant wurde ja bzgl. des Vertrages beraten, die weiteren Verhandlungen hat er selber geführt und sich auf das berufen, was er in der Beratung erfahren hatEine EG kann auch ohne Betriebsgebühr entstehen, wenn die Einigung aufgrund der Beratung zustande kommt - dann Beratungsgebühr und EG.
Das wäre aber immer noch einiges weniger als GG, TG und EG.
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Neenee, das bezog sich gar nicht auf Deinen Fall. Der Mandant hatte ja keinen Streit über ein Rechtsverhältnis. Darum kann hier auch keine EG entstanden sein. Es ist aber grds. möglich.
Jetzt hab ich Dein erstes Posting nochmal gelesen, und denke, hier ist wirklich nur die Beratungsgebühr entstanden. Weder war der RA am Vertragsentwurf beteiligt, noch wurde sich über irgendwas geeinigt. Es wurde beraten, und dann wurde in der gleichen Sache später noch weiter beraten. Also bei § 34 insgesamt höchstens 250 EUR, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Jetzt hab ich Dein erstes Posting nochmal gelesen, und denke, hier ist wirklich nur die Beratungsgebühr entstanden. Weder war der RA am Vertragsentwurf beteiligt, noch wurde sich über irgendwas geeinigt. Es wurde beraten, und dann wurde in der gleichen Sache später noch weiter beraten. Also bei § 34 insgesamt höchstens 250 EUR, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
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Eine Honorarvereinbarung gibt es jedenfalls nicht, das wäre meiner Meinung nach der richtige Weg gewesen.
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Liebe JSanny
der Rechtsanwalt beruft sich wahrscheinlich auf Vorbemerkung 3 III VV RVG:
"Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber."
Das bedeutet, dass er mit der Gegenseite hätte sprechen müssen.
Maßgeblich wird wohl auch sein, welchen Auftrag Euer Mandant dem Anwalt erteilt hat. So wie sich das anhört, hat er nur den Auftrag erteilt, den Mandanten zu beraten.
LG
der Rechtsanwalt beruft sich wahrscheinlich auf Vorbemerkung 3 III VV RVG:
"Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber."
Das bedeutet, dass er mit der Gegenseite hätte sprechen müssen.
Maßgeblich wird wohl auch sein, welchen Auftrag Euer Mandant dem Anwalt erteilt hat. So wie sich das anhört, hat er nur den Auftrag erteilt, den Mandanten zu beraten.
LG