Abrechnung unter Beachtung v. § 15 III RVG falsch?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Tami
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#1

07.02.2012, 13:01

Hallo zusammen!

Verfahren im Familienrecht:

Es fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Parteien eine Vereinbarung geschlossen haben.

Am Ende des Protokolls steht dann:

"Der Gegenstandswert für das Verfahren wird mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit auf 5.000 Euro, für die Umgangsvereinbarung auf 1.500 Euro festgesetzt."

Weil unser Mandant nicht zahlen will, habe ich dann einen Vergütungsfestsetzungsantrag gestellt.

Zunächst hatte ich die Kostenfestsetzung so beantragt, wie meine Chefin es wollte (ich diskutiere da nicht mehr, weil man hier sowieso immer meint, dass ich keine Ahnung hätte). Der Antrag war dann falsch, der Rechtspfleger schrieb dann "Die Verfahrensgebühr berechnet sich nicht nach einem Gegenstandswert von 6.500 EUR. Sie werden um Antragsberichtigung unter Beachtung von § 15 Abs. 3 RVG gebeten (475,80 EUR)."


Ich berichtigte dann den alten Kostenantrag nach meiner Einschätzung wie folgt:

GW: 5.000 EUR
1,3 VG, Nr. 3100 VV 391,30 EUR
GW: 1.500 EUR
0,8 VG, Nr. 3101 Ziff. 2 VV 84,00 EUR
(OBergrenze nach § 15 III RVG berücksichtigt)
GW: 6.500 EUR
1,2 TG, Nr. 3104 VV 450,00 EUR
GW: 1.500 EUR
1,0 EG, Nr. 1003 VV 105,00 EUR
+ Ausl. und Ust.


Jetzt meinte der Rechtspfleger zu meiner Chefin am Telefon, dass die 0,8 VG rausgenommen werden muss und die Terminsgebühr nur nach einem GW von 5.000 EUR beantragt werden kann!

Warum? Ist das richtig, so wie der Rechtspfleger das sagt? Das kann doch gar nicht sein, oder? Wie seht ihr das?

Liebe Grüße
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#2

07.02.2012, 13:15

Was ist denn in dem SW von 5.000,00 Euro drin? Worum ging es?
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#3

07.02.2012, 14:15

Ich gehe davon aus, daß es um elterliche Sorge ging. M.E. ist Deine Abrechnung richtig, wobei die EG aber 1,5 betragen müßte. Wenn sich allerdings auch über die Hauptsache geeinigt wurde, ist da auch noch eine 1,0 entstanden, und es ist nach § 15 Abs. 3 abzugleichen.
Tami
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#4

07.02.2012, 15:28

Wir hatten für den Mandanten einen Antrag auf Kindesrückführung (gem. Art. 12 HKiEntÜ) und einen Antrag auf persönlichen Umgang (gem. Art. 21 HKiEntÜ) gestellt. Kurz nach der Verhandlung ist damals ein Beschluss ergangen, in dem der Antrag auf Rückführung der Kinder zurückgewiesen wurde.(-> Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens)

In der Vereinbarung steht nach den Umgangsregelungen auch was von "Der Antragsteller sichert zu, die Kinder nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts nach (Ausland) zurückzubringen." Ich denke, dass sich die Vereinbarung trotz dieser Rückführungsgeschichte nur auf den Umgang bezieht? Denn mit dem Beschluss wurde ja dann kurze Zeit später der Antrag auf Rückführung zurückgewiesen.

Nach der Vereinbarung über den Umgang steht dann nur noch die Streitwertfestsetzung, wie ich sie bereits zitiert habe.




Also ist mein Antrag, so wie er gestellt wurde, richtig?
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#5

07.02.2012, 15:33

Waren das dann zwei Verfahren, und in beiden war Termin anberaumt? Oder wurde der Umgang im Rückführungsverfahren miterledigt?
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#6

07.02.2012, 15:39

wenn über beide VOrgänge ein Gerichtsverfahren anhängig war, ist das richtig, dass die Protokollgebühr raus muss

dann ist auch die EG in Höhe von 1,0 zu berechnen, ansonsten natürlich 1,5 (und nur über den GW des Gerichtsverfahrens 1,0(
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#7

07.02.2012, 15:50

In einem älteren Schreiben vom Gericht an die Gegenseite steht drin: "Soweit in der hiermit übersandten Antragsschrift weitergehende Anträge auf Kindesherausgabe bzw. Rückführung der Kinder nach ... (Ausland)... gestellt sind, wird dieser Antrag mit einem gesonderten Aktenzeichen ... (Angabe Az.)... bearbeitet, weil Hauptsache und einstweilige Anordnung jeweils selbständige Familiensachen sind. Diesen Antrag erhalten Sie mit gesonderter Post.

In dieser Anordnungssache ist aber dann ein gesonderter Beschluss ergangen, in dem der SW auf 500 EUR festgesetzt wurde.

Mehr Trennungen gab es da meiner Meinung nach nicht. Es gab auch nur zwei Gerichtsaktenzeichen (daran orientiere ich mich immer). Eins für die einstw. Anordungssache und eins für die Hauptsache.
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#8

07.02.2012, 15:51

wenn über beide VOrgänge ein Gerichtsverfahren anhängig war, ist das richtig, dass die Protokollgebühr raus muss
Nee, das hat damit nichts zu tun. Der Wortlaut heißt: "... in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche". Rechtshängig kann die Sache schon sein, nur in einem anderen Verfahren. :wink:
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#9

07.02.2012, 15:52

Achja: Im EA-Verfahren hatten wir dann auch schon abgerechnet. Diesen Mini-Betrag hat der Mandant auch gezahlt...

Also diese EA-Sache hatte sich bereits erledigt.
Tami
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#10

07.02.2012, 15:55

Pepsi hat geschrieben:wenn über beide VOrgänge ein Gerichtsverfahren anhängig war, ist das richtig, dass die Protokollgebühr raus muss

dann ist auch die EG in Höhe von 1,0 zu berechnen, ansonsten natürlich 1,5 (und nur über den GW des Gerichtsverfahrens 1,0(


Warum muss die Protokollgebühr raus? Meine Chefin hat doch auch eine Verfahrensgebühr für die 1.500 EUR verdient? Oder sollen die 1.500 bereits in den 5.000 bereits enthalten sein?
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