KFA: Klage 2004 / Widerklage 2006

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mati
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#1

23.08.2007, 12:02

Es stellt sich folgender Sachverhalt:
Klage erfolgte 2004. Es entstanden:

10/10 Prozessgebühr
3/10 Mehrvertretungsgebühr
10/10 Verhandlungsgebühr
10/10 Beweisgebühr
10/10 Vergleichsgebühr über Teilbetrag

Dann wurde 2006 Widerklage (Auslösung verschiedene Streitwerte) erhoben.

Wie muss ich die Gebühren, die die Widerklage auslösen (Erhöhung Streitwert) bei dem KFA berücksichtigen?
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Master24
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#2

23.08.2007, 15:06

Ehm, es erhöht sich doch lediglich der Streitwert. Eine besondere Auswirkung dürfte die Widerklage dann auch nicht mehr haben, jedenfalls nicht auf die bereits angefallenen Gebühre.

Liebe Grüße
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Mati
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#3

23.08.2007, 15:52

Also als Beispielrechnung:

Klage über 50.000,00 Euro Anfang 2004, dann verhandelt und Beweis erhoben, Vergleich über Teilsumme 10.000,00 Euro.
Dann Widerklage über 15.000,00 Euro für Mängel in 2006 erhoben, dann nochmal verhandelt. Dann wurde Klage abgewiesen und der Widerklage teilstattgegeben, ergibt:
10/10 Prozessgebühr aus 65.000,00 Euro
10/10 Verhandlungsgebühr aus 65.000,00 Euro
10/10 Beweisgebühr aus 65.000,00 Euro
10/10 Vergleichsgebühr aus 10.000,00 Euro

??Richtig??
:patsch :patsch :patsch
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#4

23.08.2007, 19:15

also ich denke das das verfahren insgesamt mit BRAGO abzurechnen ist und nicht teilweise mit RVG (das wolltest du doch wissen oder?)
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Master24
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#5

24.08.2007, 10:11

Davon würde ich auch ausgehen. Ich bin wirklich kein BRAGO-Experte, allerdings halte ich die angesetzten Gebühren für realistisch.

Lieben Gruß
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
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