Hallo,
ich benötige dringend Eure Hilfe.
Ich habe hier eine Sache mit einem Streitwert von 56 Mio. plus Aufrechnung 56 Mio., insgesamt 112 Mio. Dann ist noch ein nicht rechtshängiger Teil von 100 Mio. Euro. Wie rechne es aus. Ich bin verwirrt wegen der Höchststreitwert von 30 Mio. lt. § 22 RVG . Habt ihr bitte bitte eine Idee, wie man so eine Kostenrechnung mit der Differenzprozessgeb. erstellt. Ich habe auch hier kein Anwaltsprogramm, welches mir so eine REchnung erstellen kann
DRINGEND HILFE WG GEGENSTANDSWERT Gebraucht
- Zauberdrops
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*nick*
gkutes hat Recht.
Mehr als 30 Mio kannst du nicht ansetzen, egal, welcher Betrag rechtshängig ist und welcher nicht.
gkutes hat Recht.
Mehr als 30 Mio kannst du nicht ansetzen, egal, welcher Betrag rechtshängig ist und welcher nicht.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]
[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Cora[/b][/i]
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Die Kappungsgrenze von 30. Mio ist in § 22 RVG festgeschrieben, da hat auch eine Verfassungsbeschwerde der RAe nichts geholfen: BVerfG: Beschluss vom 13.02.2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 910, 1389/05
Allerdings muss auch beachtet werden, dass "der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro beträgt". Also ist sicherlich noch § 16 ff. RVG zu beachten.
Bei solchen hohen Streitwerten, die sicher auch enorm aufwendige Verfahren beinhalten, ist eine Vergütungsvereinbarung sicherlich angebracht - man macht ja sicher auch gerade bei solch hohen Streitwerten eine Haftungsbegrenzungsvereinbarung...
Allerdings muss auch beachtet werden, dass "der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro beträgt". Also ist sicherlich noch § 16 ff. RVG zu beachten.
Bei solchen hohen Streitwerten, die sicher auch enorm aufwendige Verfahren beinhalten, ist eine Vergütungsvereinbarung sicherlich angebracht - man macht ja sicher auch gerade bei solch hohen Streitwerten eine Haftungsbegrenzungsvereinbarung...
- Lämmchen
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Gerade bei solchen Prozessen mit hohen Streitwerten ist eine RVG-Abrechnung ratsam, wenn man sonst ein Stundenhonorar in Betracht zieht. Ehe man nämlich diese Summe einer RVG-Abrechnung erreicht muss man schon Stundensätze haben, die ins Utopische gehen.
Liebe Grüße
Das Lämmchen
Das Lämmchen
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Kommt drauf an, Lämmchen.
Ich arbeite in einer Kanzlei, die spezialisiert ist auch Schiffs- und Seerecht. Wir beschäftigen uns hauptsächlich mit allem, was ein Containerschiff so hergibt: Abschluss von Kauf- oder Bauverträgen, Schiffshypotheken, Charterverlängerungen, Regulierung von Schäden mit Versicherungen, etc. Da gehen die Werte ziemlich schnell über die Grenze nach § 22 RVG, und selbst wenn wir nach RVG abrechnen würden, ist der Stundenaufwand in den meisten Fällen dermaßen hoch, dass sich die Abrechnung nach RVG nicht mal annähernd lohnt. Allerdings sind unsere Stundensätze auch entsprechend hoch (der niedrigste beträgt 180 € ).
Ich arbeite in einer Kanzlei, die spezialisiert ist auch Schiffs- und Seerecht. Wir beschäftigen uns hauptsächlich mit allem, was ein Containerschiff so hergibt: Abschluss von Kauf- oder Bauverträgen, Schiffshypotheken, Charterverlängerungen, Regulierung von Schäden mit Versicherungen, etc. Da gehen die Werte ziemlich schnell über die Grenze nach § 22 RVG, und selbst wenn wir nach RVG abrechnen würden, ist der Stundenaufwand in den meisten Fällen dermaßen hoch, dass sich die Abrechnung nach RVG nicht mal annähernd lohnt. Allerdings sind unsere Stundensätze auch entsprechend hoch (der niedrigste beträgt 180 € ).
[i][b]LG
Cora[/b][/i]
[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Cora[/b][/i]
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