Hallo,
ich hab heute eine Sache auf den Tisch bekommen, in welcher die Gegenseite vorgerichtlich durch die Verbraucherzentrale vertreten wurde.
Wir haben die Sache leider verloren und im Urteil sind u.a. die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 75,00 € tituliert. Die Gegenseite hat jetzt im Kostenfestsetzungsantrag keine außergerichtlichen Kosten angerechnet. Kann mir jemand sagen, ob die Anrechnung erfolgen muss oder ob es tatsächlich nur dafür gilt, wenn ein Anwalt außergerichtlich tätig ist.
Danke schon mal...
LG Sabine
Anrechnung bei Kostenfestsetzung
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Da ich selbst keine Ahnung habe, woraus sich die Kosten von 75,00 EUR ergeben sollen, kann ich hierzu nur wie folgt vortragen:
Eine Anrechnung im Sinne von § 15a RVG setzt voraus, dass das RVG Anwendung findet, mehrere Gebühren entstanden sind und das RVG bestimmt, dass die eine auf die andere Gebühr angerechnet werden muss. Da es sich bei den Kosten von 75,00 EUR jedoch nicht um einen Ausfluss aus dem RVG handelt, dürfte eine Anrechnung nach dem RVG auch nicht vorzunehmen sein.
Im Ergebnis erhält der mit dem Gerichtsverfahren betraute Rechtsanwalt die Gebühren ganz ohne Anrechnung.
(vgl. hierzu auch mal die Anrechnung bei Anwaltswechsel zwischen dem außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren)
Beste Grüße
Eine Anrechnung im Sinne von § 15a RVG setzt voraus, dass das RVG Anwendung findet, mehrere Gebühren entstanden sind und das RVG bestimmt, dass die eine auf die andere Gebühr angerechnet werden muss. Da es sich bei den Kosten von 75,00 EUR jedoch nicht um einen Ausfluss aus dem RVG handelt, dürfte eine Anrechnung nach dem RVG auch nicht vorzunehmen sein.
Im Ergebnis erhält der mit dem Gerichtsverfahren betraute Rechtsanwalt die Gebühren ganz ohne Anrechnung.
(vgl. hierzu auch mal die Anrechnung bei Anwaltswechsel zwischen dem außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren)
Beste Grüße
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Gerne! ![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
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Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
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