Hallo liebe Forenos,
1. allgemein Frage zur ZPO
2. dieser Thread passt hier nicht rein, habe aber kein passendes Topic gefunden oder bin blind
3. Zur Frage nun selbst:
Haben Klage aufgrund unseres Honorar eingeklagt. Beklagten haben Forderung + Gerichtskosten bezahlt, aber nur unter der Vereinbarung, dasswir die Klage zurücknehmen und keine Seite Kostenanträge stellt.
Zahlungseingang haben wir verbucht und dem Gericht mitgeilt, dass wir die Angelegenheit für erledigt erklären.
Gegenseite ist nun stinksauer und verweist auf die Vereinbarung. Diese wird nun unter Umständen entsprechende Anträge stellen.
Meine Frage nun: Kann man die Erledigung zurücknehmen und dafür die Klagerücknahme dem Gericht mitteilen?
M.E. hat die Gegenseite nun 2 Woche Zeit auf die Erledigungserklärung Stellung zu nehmen § 91 a ZPO.
In diesem Fall spielt es doch keine Rolle, wenn die Gegenseite Anträge stellt.
Wenn die Beklagten vor Rechthängigkeit gezahlt hätten, wäre es nie soweit gekommen. Dementsprechend hätten diese auch keine Kosten zu tragen.
Oder erkenne ich den Hintergrund nicht weshalb die Gegenseite wollte das wir die Klage zurücknehmen. Bei Klagerücknahme erhält man 2 von 3 GK wieder.
MfG
meJuly
Klage für erledigt erklärt anstatt Rücknahme
- Pepples
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Hallo
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Vielen Dank,
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Die Rückerstattung kann in diesem Fall auch egal sein. Denn die Beklagten haben die Klageforderung + Gerichtskosten ausgeglichen.
Zahlen dürfen die so oder so.
Das fehlt auch noch, wenn die Beklagten auf die Rückerstattung der GK Anspruch erheben.
Zahlen dürfen die so oder so.
Das fehlt auch noch, wenn die Beklagten auf die Rückerstattung der GK Anspruch erheben.
Klage zurücknehmen und die Erstattung der nicht verbrauchten Gerichtskosten in üblicher Form beantragen. Dein letzter Satz in Beitrag 3 ist ein wenig befremdlich.
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Du kannst zurücknehmen, weil eine einseitige Erledigungserklärung nicht ausreicht. Für die Erledigung müßte die Gegenseite zustimmen. Die 2 Gerichtsgebühren müssen m.E. nach Erstattung an die Gegenseite weitergeleitet werden.
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Eine Erledigterklärung, der die Gegenseite nicht folgt wird in eine Antragsänderung umgedeutet.
Neuer Antrag: "... festzustellen, dass die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Klageerhebung nachträglich unzulässig oder unbegründet wurde."
Ich erkenne hier ehlichgesagt kein Problem.
Neuer Antrag: "... festzustellen, dass die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Klageerhebung nachträglich unzulässig oder unbegründet wurde."
Ich erkenne hier ehlichgesagt kein Problem.
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Das braucht man doch aber nur, wenn man jetzt, entgegen der Zusage, doch noch Kostenantrag stellen will. Es geht hier darum, das Verfahren wie beabsichtigt sauber zu Ende zu bringen.
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- Forenfachkraft
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Das war ja auch ein zustimmender Post. Im Sinne von "man kann die Sache noch vereinbarungsgemäß zuende bringen".
Wenn man die Sache jetzt einfach laufen lassen würde, stünde am Ende ein Urteil, dass sich mit dem Feststellungantrag beschäftigt. Wäre es eine beiderseitige Erledigterklärung gewesen, könnte man die Klage nicht mehr zurücknehmen, da es nichts mehr zum zurücknehmen mehr gibt.
So kann man die Angelegenheit noch vereinbarungsgemäß durch Klagerücknahme beenden.
Wenn man die Sache jetzt einfach laufen lassen würde, stünde am Ende ein Urteil, dass sich mit dem Feststellungantrag beschäftigt. Wäre es eine beiderseitige Erledigterklärung gewesen, könnte man die Klage nicht mehr zurücknehmen, da es nichts mehr zum zurücknehmen mehr gibt.
So kann man die Angelegenheit noch vereinbarungsgemäß durch Klagerücknahme beenden.