Hallo,
folgendens Problem.
Unser Mandant war zum Gerichtstermin persönlich geladen.
Der Anwalt ist am Tag des Termins mit dem Flugzeug angereist.
Der Mandant jedoch bereits einen Tag vorher mit dem Zug. Er hat dann dort übernachtet und ist mit dem Zug wieder zurück gefahren.
Ich wollte nun die Übernachtungskosten des Mandanten festsetzen lassen. Die Gegenseite sagt jedoch, dass unser Mandant ebenfalls hätte hinfliegen können.
Dem Mandanten sind Kosten in Höhe von insgesamt 170,02 EUR netto entstanden.
Der Flug des Anwalts hat 164,03 EUR netto gekostet.
Wir kann ich jetzt begründen, dass die Kosten für die Übernachtung trotzdem festzusetzen sind. (Ich hätte gesagt, weil Sie die Kosten des Fluges nur um 5,99 EUR übersteigen)
Aber gibt es dazu irgendeine Rechtsprechung??
Bitte um schnelle Hilfe.
Danke !!!!
Festsetzung von Übernachtungskosten des Mandanten
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- RA-Fach-Petra
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Liebe Kollegin,
eine entsprechende Entscheidung kenne ich nicht. Ich würde die Sache auch so begründen.
Viel Erfolg!
Gruß Petra
eine entsprechende Entscheidung kenne ich nicht. Ich würde die Sache auch so begründen.
Viel Erfolg!
Gruß Petra
grundsätzlich ist es einem doch immer selbst überlassen, wie man zum Termin kommt, wenn man keine unnötigen Kosten verursacht.
wurde ungefähr zeitgleich gebucht?
wurde ungefähr zeitgleich gebucht?
das ist mE ausreichend.Ich hätte gesagt, weil Sie die Kosten des Fluges nur um 5,99 EUR übersteigen
- Adora Belle
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War die Übernachtung denn notwendig? Oder nur Bequemlichkeit?
Man kann die Rechtsprechung zu anwaltlichen Reisekosten nicht 1 zu 1 auf Parteireisekosten übertragen. Ein Vergleich mit ersparten gleich hohen Flugkosten scheidet m.E. aus. Wenn der Mandant Zug gefahren ist, dann ist die Fahrkarte erstattungsfähig. Die Übernachtung ist es nur, wenn er nicht auch an einem Tag zumutbar Hin- und Rückreise bewältigen konnte.
Man kann die Rechtsprechung zu anwaltlichen Reisekosten nicht 1 zu 1 auf Parteireisekosten übertragen. Ein Vergleich mit ersparten gleich hohen Flugkosten scheidet m.E. aus. Wenn der Mandant Zug gefahren ist, dann ist die Fahrkarte erstattungsfähig. Die Übernachtung ist es nur, wenn er nicht auch an einem Tag zumutbar Hin- und Rückreise bewältigen konnte.
da die Gegenseite vorschlägt, der Mandant hätte auch fliegen können, wird eine Zugfahrt an einem Tag hin und zurück nicht möglich sein. So interpretiere ich es jedenfalls