Also, ich habe mal eine Frage zur Abrechnung im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Unser Mandant kam zu uns mit einem Anhörungsbogen und wir haben daraufhin unsere Vertretung gegenüber der Polizei angezeigt. Daraufhin hat der RA eine Erklärung gegenüber dem Polizei abgegeben. Als dann der Bußgeldbescheid eintraf hat er um Vereinbarung einer Ratenzahlung gebeten. Meine Aufgabe ist es jetzt herauszufinden, welche Gebühr der Antrag auf Ratenzahlung nun ausgelöst hat.
Ich würde zunächst die Grundgebühr Nr. 5100 VV, die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV, Postentgelte Nr. 7002 VV und Aktenversendungspauschale abrechnen. Also ich dachte bisher eigentlich, dass die Verfahrensgebühr den Antrag auf Ratenzahlung abdeckt. Oder irre ich mich da?
Antrag auf Ratenzahlung OWi-Verfahren
Mir wäre auch neu, dass der Antrag auf Ratenzahlung eine gesonderte Gebühr auslöst.
Die Verfahrensgebühr nach 5103 vergütet die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bis zum Eingang der Akte bei Gericht.
Da euer Vorgang außergerichtlich abgeschlossen wurde, entsteht m. E. keine weitere Gebühr.
Die Verfahrensgebühr nach 5103 vergütet die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bis zum Eingang der Akte bei Gericht.
Da euer Vorgang außergerichtlich abgeschlossen wurde, entsteht m. E. keine weitere Gebühr.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Du irrst. Das gehört zur Vollstreckung. Schau mal ein bissel weiter hinten im Teil 5 und schreib, was Du da findest.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 8
- Registriert: 07.07.2011, 14:06
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Berlin
Abschnitt 2. Einzeltätigkeit? also die 5200 Verfahrensgebühr (4) ? Aber kann man eine Einzeltätigkeit den auch abrechnen, wenn ich in der Angelegenheit bereits die Verfahrensgebühr abgerechet hab? Ich dachte eine Einzeltätigkeit liegt nur dann vor, wenn wir nur dafür beauftragt wurden und nicht für die ganze Vertretung.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Jep, Einzeltätigkeit. Und zwar, weil die Tätigkeit in der Vollstreckung nicht mehr zum Hauptsacheverfahren gehört. Deshalb ist es unerheblich, ob Ihr dafür beauftragt wart. Das steht ja auch ganz ausdrücklich in Absatz 4.
Meinst du die 5200 Abs. 4?Adora Belle hat geschrieben:Du irrst. Das gehört zur Vollstreckung. Schau mal ein bissel weiter hinten im Teil 5 und schreib, was Du da findest.
Hm...Ich habe noch nie Ratenzahlung auf einen Bußgeldbescheid hin beantragt und wäre ehrlich gesagt nicht darüber gestolpert, dass das schon zur Vollstreckung gehört. Danke für den Hinweis. Man lernt nie aus
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 8
- Registriert: 07.07.2011, 14:06
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Berlin
Vielen Dank Ja, stimmt, man lernt nie aus. Dan man Strafrecht und Ordnungswidrigkeitensachen in der Schule vorerst auch nicht lernt ist es echt super, dass man seine Fragen trotzdem hier loswerden kann.
Danke Danke Danke
Danke Danke Danke