Bewährungsauflagen nicht erfüllt / Beschwerde

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SabineM
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#1

28.12.2011, 10:06

Hallo...

Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen??? Irgendwie verrenne ich mich gerade ziemlich. Folgender Fall:

Wir waren in der ersten Instanz im Strafverfahren tätig. Unser Mandant wurde zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Mandant hat wohl die Bewährungsauflagen nicht erfüllt, so dass ein Termin vom Gericht bestimmt wurde zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Der Termin wurde von uns wahrgenommen. Es wurde anschließend ein Beschluss erlassen, dass die Strafaussetzung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

Hiergegen haben wir Beschwerde eingelegt.

Welche Gebühren kann ich denn jetzt abrechnen? 4200 VV??? 1 x oder 2 x?

Ich hab keine Ahnung.

Danke für Eure Hilfe
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Adora Belle
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#2

28.12.2011, 12:10

Wenn es keine §27- oder §57-Entscheidung ist, sondern ein ganz normales Verfahren zum Bewährungswiderruf, wie es auch im Erwachsenenstrafrecht stattfinden könnte, dann habt Ihr für Eure Tätigkeiten

1. 4200 Ziff. 3 für das Widerrufsverfahren
2. 4202 für den Termin
3. 4200 Ziff. 3 für die Beschwerde

verdient. 3. ist eine eigene Angelegenheit, siehe Vorbemerkung 4.2, also nochmal 7002.
SabineM
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#3

28.12.2011, 21:54

:thx
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