Kostenausgleichung oder nicht?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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DeniseZ
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#1

06.12.2011, 11:11

Guten Morgen Ihr Lieben!

Wir stehen hier völlig auf dem Schlauch.
Folgender Fall:
Kläger verklagt Beklagten zu 1.) und 2.) auf Zahlung von Summe X. Vor dem Landgericht wird nach intensiver Verhandlung ein Vergleich geschlossen der wie folgt lautet:

1)
Der Beklagte zu 1.) zahlt zu Händen des Klägervertreters (wir) bis zum ............... einen Betrag zur Höhe von ..................
Der Beklagte zu 2.) zahlt ..............

2)
Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1.) und 2.), die Gegenstand dieses Rechtsstreits waren, erledigt. Ansprüche zwischen den Beklagten untereinander sind mit diesem Vergleich ebenfalls erledigt.

3)
Jede Partei trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger 40 %, der Beklagte zu 1.) 50 % und der Beklagte zu 2.) zu 10 %.


4)
Der Kläger etc. halten sich vor, diesen Vergleich dann und dann zu widerrufen......

Jetzt habe ich für meinen Chef einen Kostenausgleichungsantrag gestellt. Dort habe ich alle im Verfahren entstandenen Kosten aufgelistet und entsprechenden Ausgleich nach 106 ZPO beantragt.

Heute nun bekomme ich ein Schreiben vom Sachbearbeiter im LG, mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrte ......... in dem Rechtsstreit ....... wurde unter Punkt 3 des Vergleichs vereinbart, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Nur die Gerichtskosten sind auszugleichen. Kann Ihr Antrag dahingehend von hier korrigiert werden, dass die Ausgleichung der Gerichtskosten beantragt wird?"

Habe ich jetzt den Vergleich falsch verstanden?
Außergerichtliche Kosten doch = Geschäftsgebühr etc.
Kosten des Rechtsstreits doch = Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Gerichtskosten pp., oder?


Mein Chef meinte, dass im Termin wohl vereinbart wurde, dass jede Partei seine Kosten selbst trägt. Er hat es vergessen. Aber ist der Punkt 3.) des Vergleichs dann nicht falsch formuliert worden?

Ich bin erst kurze Zeit ausgelernt und wäre euch für kurze Hilfe sehr dankbar ......

LG Denise
Pilgrim

#2

06.12.2011, 11:16

Die außergerichtlichen Kosten sind alle im Verfahren! entstandenen Anwaltskosten (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr etc).
Die Kosten des Verfahrens, die gequotelt werden, sind die entstandenen Gerichtskosten und nur diese werden ausgeglichen.
Also schreib dem Gericht, dass es ok ist, wenn der Antrag dahingehend korrigiert wird.
DeniseZ
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#3

06.12.2011, 11:21

Das war jetzt wirklich peinlich, entschuldigt :oops: ! Ich stand eben völlig neben mir und hatte irgendwie ein Brett vorm Kopp. Aber trotzdem vielen vielen Dank ;-)
Pilgrim

#4

06.12.2011, 11:24

Gerne und peinlich war das nicht. Sowas passiert(e) hier jedem :wink: .
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#5

06.12.2011, 11:54

Wobei mich die Formulierung: Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger 40 %, der Beklagte zu 1.) 50 % und der Beklagte zu 2.) zu 10 % auch schon irritiert hätte. Ich finde, die Formulierung ist auch falsch.
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#6

06.12.2011, 14:19

So etwas passiert immer wieder, wenn mit den entsprechenden Begriffen schlampig umgegangen wird. Man kann hier die KGE des Vergleichs in der Tat als widersprüchlich ansehen. Oder man muss kombinieren, dass im Falle der Aufhebung der außergerichtlichen Kosten nur noch die GK (= Gerichtskosten) übrig bleiben. Den Begriff GK hätte man aber auch im Vergleich benutzen können und sollen.

Und wenn man außer- und VORgerichtliche Kosten durcheinander bringt, ist das auch nicht wirklich vorteilhaft. :wink:
~ Grüßle ~
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