Kosten des Unterbevollmächtigten im KFA
Gibt es eine Vorschrift darüber, ab welcher Entfernung (Sitz des Hauptbevollmächtigten zu dem Ort des Gerichtstermins) ein Unterbevollmächtigter beauftragt werden kann und die Kosten dieses UV dann auch im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführt werden? Die Gegenseite hat ihre Kanzel ca. 59 km entfernt von dem Gericht, an dem der Termin stattgefunden hat...und hat einen UV beauftragt und die Kosten hierfür im KFA geltend gemacht.
Soweit ich weiß werden die Kosten eines UBV erst dann vom Gericht anerkannt, wenn die Kosten - die bei Wahrnehmung deinem RA anfallen - zu hoch sind.
Also rechnest du was günstiger ist:
- Gebühren deines Anwalts + Anfahrtskosten zu dem Ort an dem der Termin ist
oder
- Gebühren eines UBV
Wenn die Gebühren für UBV niedriger sind. Dann wird es vom Gericht auch anerkannt. Also so hab ich das gelernt...
Also rechnest du was günstiger ist:
- Gebühren deines Anwalts + Anfahrtskosten zu dem Ort an dem der Termin ist
oder
- Gebühren eines UBV
Wenn die Gebühren für UBV niedriger sind. Dann wird es vom Gericht auch anerkannt. Also so hab ich das gelernt...
Hallo,
das ergibt sich aus § 91 ZPO.
Es muß ein Vergleich zwischen den eigenen Reisekosten des auswärtigen RA, hier 59 km entfernt, vorgenommen werden und diese den zusätzlichen Kosten, die die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten verursacht, gegenübergestellt werden.
Weitere Infos :
http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=3961#3961
und
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=85 - dort der erste Beitrag.
das ergibt sich aus § 91 ZPO.
Aus dieser Vorschrift heraus hat sich folgende Praxis gebildet :§ 91 Abs. 2 ZPO hat geschrieben:(2)
1.
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Es muß ein Vergleich zwischen den eigenen Reisekosten des auswärtigen RA, hier 59 km entfernt, vorgenommen werden und diese den zusätzlichen Kosten, die die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten verursacht, gegenübergestellt werden.
Weitere Infos :
http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=3961#3961
und
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=85 - dort der erste Beitrag.
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Im Übrigen hat anucina Recht. Das Gericht wird in aller Regel eine so genannte Vergleichsberechnung vornehmen:
a) Kosten des HB incl. anwaltliche Reisekosten und
b) Kosten von HB und UB.
Der günstigere Posten wird festgesetzt.
a) Kosten des HB incl. anwaltliche Reisekosten und
b) Kosten von HB und UB.
Der günstigere Posten wird festgesetzt.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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