Scheidung und nun Versöhnung,

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
E_S
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#1

23.11.2011, 16:14

Soll es ja immer wieder geben, ich erlebe es so zum 1. Mal.

Noch im letzten Gerichtstermin haben sich die Eheleute die Köpfe eingeschlagen, unser Mdt hate Scheidung begehrt; nach dem Termin hat er uns mitgeteilt, dass er sich doch nicht scheiden lassen will. Wir haben das der RAin der Gegnerin mitgeteilt, die sind einverstanden.

Meine Abrechnung über VKH:
1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 TG Aussöhnungsgebühr
+Post und MwSt

Meine Fragen:
1) Nehme ich die Aussöhnungsgebühr aus dem gesamten Verfahrenswert, also einschließlich des Werts für den Versorgungsausgleich?
2) Reicht es für den Nachweis der Mitwirkung an der Versöhnung des RA aus, wenn ich die Korrespondenz zwischen beiden RA mitbeifüge? Oder muss da noch einen "Vergleich", der gerichtlich ausgesprochen wird, abwarten? Wenn nein, wäre es super, dann mache ich alles heute fertig und weg ist weg!!!!!
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Adora Belle
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#2

23.11.2011, 16:26

Ist denn überhaupt schon der Scheidungsantrag zurückgenommen?

1. Die Aussöhnungsgebühr entsteht aus dem Wert der Ehescheidung.
2. Die Korrespondenz reicht aus. Einen Vergleich gibt es ohnehin nicht, das Verfahren muß durch Antragsrücknahme zu Ende gebracht werden.
E_S
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#3

23.11.2011, 16:35

Hallo Adora Belle,

wir wollten alles in einem Abwasch erledigen: Rücknahme und gleich die Kosten mit reinreichen.

Wusste gerade nicht, ob man formal Rücknahme oder Erledigung erklären muss, aber das hast du mir ja uch schon mitbeantwortet.


:thx
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Rumpelstilzchen
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#4

23.11.2011, 22:25

Haltet Kontakt zum Mandanten. Der kommt wieder. Beim nächsten Scheidungsantrag vom selben Partner. Wetten? :lol:
Vance
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#5

24.11.2011, 09:41

Wenn der Termin stattgefunden hat,ist schon ein Scheidungsbeschluss ergangen und dann muss man mit sof. Beschwerde erklären dass sie sich wieder versöhnt haben und es entstehen ganz andere Gebühren oder?
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Adora Belle
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#6

24.11.2011, 09:50

Ist das eine theoretische Frage, oder hast Du selbst grad konkret das Problem? Ich vermute nämlich, daß jedenfalls im Ausgangsfall der Termin nicht für die Scheidung war, sondern evtl Unterhalt, Sorge/Umgang oder Zugewinn betraf. Wenn tatsächlich schon Scheidungstermin stattgefunden haben sollte, müßte Beschwerde erhoben werden, und dann aber trotzdem zurückgenommen. Neben der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren entstünde dann ebenfalls die Aussöhnungsgebühr.
Vance
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#7

24.11.2011, 09:56

Ich beziehe mich auf den Ausgangsfall :)
Wenn es kein Scheidungstermin war,dann ja. Aber dann müsste die TG raus und anstelle dieser die Aussöhnung.
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#8

24.11.2011, 10:01

Kann ja auch sein, daß der Ehemann Scheidungsantrag gestellt hat und die Frau Abweisung beantragt hat, oder was auch immer. Dazu ist zu wenig Sachverhalt vorhanden. Die Abrechnung selbst stand auch nicht zur Diskussion, es wurden doch ganz konkrete Fragen gestellt, und beantwortet. :D
Vance
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#9

24.11.2011, 10:21

Aber die Abrechnung ist viel spannender :D
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#10

24.11.2011, 10:31

Viel Spaß. 8)
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