Hallo.
ich brauche mal eure Hilfe.
Gegen unseren Mdten wurde in DK ermittelt. Es erging ein europäischer Haftbefehl. Mdt befand sich in der Zeit in U-Haft in Deutschland.
Nach einer Anhörung vor dem AG wurde die Sache zur Entscheidung an das OLG weitergeleitet.
Wir wurden als Beistand beigeordnet.
OLG hat entschieden für den Vollzug der Strafe unseren Mdt nach DK auszuliefern.
Weiß jemand ob die Abschiebung nach Ausland und der europäische Beschluss für die Berechnung der Gebühren eine Rolle spielen?
Oder berechne ich auch in diesem Fall ganz normal.
GG Nr. 4101
Verf.G. Nr. 4107
Term.G. für die Anhörung Nr. 4103
Auslagen
MwSt.
???
danke im Voraus
Auslieferung ins Ausland entschieden durch OLG
Ich meine, du musst ganz normal abrechnen...... Die Abschiebung hat ja nicht direkt was mit euch zu tun. GGf würde ein anderer RA vor Ort ggf. später beigeordnet werden, falls notwendig.
- Limette
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na ja gut, so habe ich im Prinzip auch gedacht...
habe eine weitere blöde Frage dazu. den Antrag auf Beordnug haben wir vor dem AG gestellt. dieser wurde vom OLG bewilligt. mit welchem gericht rechne ich ab?!
habe eine weitere blöde Frage dazu. den Antrag auf Beordnug haben wir vor dem AG gestellt. dieser wurde vom OLG bewilligt. mit welchem gericht rechne ich ab?!
- Master24
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Über die Auslieferung in einen anderen Staat entscheidet das OLG doch grundsätzlich erstinstanzlich, oder irre mich da? (Sagt mir, wenn ich was Falsches sage, dann sage ich was anderes...)
Demnach müsste der KFA an das OLG übermittelt werden; grds. nämlich das Gericht des ersten Rechtszuges.
Und wie Limette treffend beobachtet, fallen Gebühren nach Nr. 6100ff VV RVG an.
Lieben Gruß
Master24
Demnach müsste der KFA an das OLG übermittelt werden; grds. nämlich das Gericht des ersten Rechtszuges.
Und wie Limette treffend beobachtet, fallen Gebühren nach Nr. 6100ff VV RVG an.
Lieben Gruß
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -