Beratungshilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
muggel09
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#11

19.04.2011, 16:32

Adora Belle hat geschrieben:Na, meine letzten BerH-Abrechnungen kamen gespenstisch schnell, innerhalb von weniger als 10 Tagen ab Datum der Abrechnung. :shock:

Boah, welches Gericht?
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Hanna_73
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#12

19.04.2011, 16:36

10 TAGE !!! also hier niemals... innerhalb von 10 tagen haben die sich den antrag sicherlich nicht mal angeguckt :) ... ich muss mich immer mindestens 2 monate gedulden.. selten weniger ...
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Adora Belle
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#13

19.04.2011, 16:52

Ich glaub das war einmal AG Charlottenburg und einmal AG T-X.
Snoops
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#14

19.04.2011, 21:48

ich hab dem schreiben an das gericht den schriftverkehr mit der gegenseite beigefügt. mehr an tätigkeitsnachweisen geht nicht. :D
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Panda
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#15

22.11.2011, 16:49

Ich schließe ich hier mal an.

Wir haben die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV RVG abgerechnet und dem Gericht auch die Fotokopie unseres Schreibens an die Gegenseite mitgeschickt. Jetzt schreibt das Gericht zurück, dass die Mandantin - nach erfolgter anwaltlicher Beratung - das Schreiben auch hätte selbst schreiben können. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nicht nachgewiesen. Der Vergütungsantrag ist daher abzuändern.

Ich finde im Kommentar nix darüber, dass eine Geschäftsgebühr nur abgerechnet werden kann, wenn die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nachgewiesen wird.

Hatte jemand auch schon mal so einen Fall und kann mir helfen?

Schon mal :thx

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Pepples
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#16

22.11.2011, 16:53

Lag der BRH-Schein bei Euch vor oder habt ihr über nachträgliche Bewilligung abgerechnet?
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Adora Belle
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#17

22.11.2011, 16:59

Das Kriterium der Erforderlichkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BerHG. Das ist die neueste Masche (soweit ich das mitbekomme), jetzt die Erforderlichkeit in Abrede zu stellen. Alles Kram, der früher nie ein Thema war. :roll: So richtig hab ich noch kein Rezept dagegen. Du kannst nur argumentieren, warum der Mandant trotz Beratung eben nicht selbst schreiben konnte. Also daß z.b. umfangreiche und schwierige rechtliche Ausführungen notwendig waren, die der Laie trotz Beratung eben nicht selbst erbringen kann.
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#18

22.11.2011, 19:26

Den Beratungshilfeschein hatten wir schon vorzuliegen, also keine nachträgliche Bewilligung.

Die lassen sich aber auch immer wieder neue Gemeinheiten einfallen. :twisted:

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#19

22.11.2011, 20:41

Als ob die Beratungshilfe dem Rechtspfleger direkt vom Lohn abgezogen werden würde *grml*


Aber im Ernst: Der Gesetzgeber will die Rechte armer Menschen immer stärker einschränken.
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#20

23.11.2011, 09:57

Der Gesetzgeber ist bereits bei der Schaffung des Beratungshilfegesetzes davon ausgegangen, dass die Verteilung Beratung / Vertretung ungefähr 60 zu 40 ausmacht. Das die Praxis daraus fast ein 20 zu 80 macht ist dagegen die Realität. Die Vertretung sollte nach dem Gesetzeswillen nie der Regelfall, sondern eben die Ausnahme sein.
Im Übrigen ist es nicht das Geld der Rechtspfleger, es ist unser aller Geld.
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