Abrechnung Verwaltungsrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Nici1990-2011
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#1

17.11.2011, 14:06

Hallöchen,

ich habe folgendes Problem.
Unsere Mandantin hat gegen einen Bescheid des Freistaates Sachesn selbst Widerspruch eingelegt. Danach hat Sie uns beauftragt, diesen zu begründen.

Es wurde sodann ein Widerspruchsbescheid erlassen, wonach wir teilweise Recht bekommen haben.

Ich bin mir jetzt nicht sicher was ich alles abrechnen kann.

Der Anwalt sagt Folgendes dazu:
"Vorliegend handelte es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegeheit (Prüfungsentscheidung). M. E. daher gegenstandswertsabhängige Berechnung. Da es um die letzte das Studium abschließende Prüfung ging, sollten 4.000,00 EUR als Gegenstandswert zum Ansatz kommen."

Ich würde eine Gebühr nach Nr. 2300 abrechnen. Bin mir aber nicht sicher, ob es eventuell noch eine weitere Gebühr gibt. :?: :?: :?:

Vielen Dank schon einmal für die schnelle Hilfe!!!
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Refa-Aline
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#2

17.11.2011, 14:15

Nr. 1002 - da müssen aber wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sein.
Liebe Grüße :wink1
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#3

17.11.2011, 14:23

gilt die auch, wenn wir noch hätten Klage einreichen können?
naduh

#4

17.11.2011, 14:28

M. E. fällt nur eine Gebühr nach 2300 RVG an. Das Verwaltungsverfahren ist ein Verfahren, welches mit dem Widerspruch beginnt und mit dem Widerspruchsbescheid endet=Nr. 2300 RVG für ein solches Verfahren. Eine Einigungsgebühr fällt daher m. E. nicht an.
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#5

17.11.2011, 14:37

wann würde denn z. B. eine Einigungsgebühr anfallen?
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Refa-Aline
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#6

17.11.2011, 14:43

Das ist doch keine Einigungsgebühr, sondern eine Erledigungsgebühr und die fällt an, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelfs angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Sprich der angefochtene Bescheid zugunsten des Mandanten geändert wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn ich Bafög beantrage, dies nicht bekomme, gegen den Bescheid Widerspruch einlege und im nachhinein doch Bafög bekomme.

Übrigens muss es nicht immer zu einem Widerspruchsbescheid kommen, es kann auch ein Änderungsbescheid ergehen.
Liebe Grüße :wink1
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#7

17.11.2011, 14:57

dann würde ja in meinem Fall die Erledigungsgebühr doch anfallen... unsere Mandantin hat eine Schreibverlänergung für Ihre Prüfung beantragt und hat diese teilweise für 60 Minuten gewährt bekommen....somit hat sich das doch teilweise erledigt oder????
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Adora Belle
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#8

17.11.2011, 15:04

Wenn mich nicht alles täuscht, dann fordert die Rechtsprechung für diese anwaltliche Mitwirkung aber unmenschliche Anstrengungen, so jedenfalls im Sozialrecht. Man möge mich korrigieren, falls im Verwaltungsrecht die Erledigungsgebühr einfacher zu bekommen ist.

Übrigens richtet sich der Wert nach dem Streitwertkatalog, Ziffern 36 ff. - Prüfungsrecht. Dein Gegenstandswert ist in jedem Fall höher als 4.000 EUR.
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#9

17.11.2011, 15:08

Das habe ich übrigens auch mit "da müssen aber wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sein" gemeint.
Liebe Grüße :wink1
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#10

17.11.2011, 15:16

also in meinem speziellen Fall nur eine GG Nr. 2300 ???
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